Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Verkehrsteilnehmer auf folgendes hinweisen:
Das Halten und Parken ist unter sowohl an engen als auch an unübersichtlichen Straßenstellen und im Bereich von scharfen Kurven nach der Straßenverkehrsordnung §12, Abs. 1, Nr. 1 verboten. Ebenfalls ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber unzulässig.
Eine Straßenstelle ist eng, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum weniger als 3,05 m (bei landwirtschaftlichem Verkehr mindestens 3,50 m) beträgt. Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge stellen eine Behinderung und Gefährdung des fließenden Verkehrs, insbesondere der Feuerwehrfahrzeuge und Rettungswagen dar. Auch bei den Müllfahrzeugen kommt es immer wieder zu Problemen bei der Tonnenleerung.
Wir bitten deshalb alle Verkehrsteilnehmer um gegenseitige Rücksichtnahme und Beachtung dieser Vorschriften.