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Amtsblatt Markt Diedorf
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Der Markt Diedorf erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs.1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs.2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Marktgemeinderates

Der Marktgemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1)

Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)

den Hauptverwaltungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

 

b)

den Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

 

c)

den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

 

d)

den Ausschuss für Entwicklung und Strategie, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

 

e)

den Werkausschuss, bestehend aus Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern,

 

f)

den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern des Marktgemeinderates.

(2)

Den Vorsitz in den in Abs. 1 Buchstabe a-e genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. einer seiner Stellvertreter oder ein vom 1. Bürgermeister bestimmtes Ratsmitglied. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3)

Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4)

Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 2 a

Arbeitskreise

Der Marktgemeinderat kann themenbezogene, beratende Arbeitskreise einrichten.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder; Entschädigung

(1)

Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)

Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 35,00 €, ein Sitzungsgeld von je 35,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderates oder eines Ausschusses und gegen Nachweis für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung pro Monat.

(3)

Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche pauschale Entschädigung von 30,00 € sowie 10,00 € je Fraktionsmitglied. Eine Fraktion besteht aus mindestens 2 Marktgemeinderatsmitgliedern.

(4)

Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetztes.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeister

(1)

Der erste Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister, sofern auch dieser verhindert ist, durch den dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2)

Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 01. Mai 2020 außer Kraft.

Diedorf, den 08. Mai 2026

Markt Diedorf
Andreas Müller, 1. Bürgermeister