Der Markt Diedorf erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs.1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs.2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:
Der Marktgemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern.
| (1) | Der Marktgemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
|
| a) | den Hauptverwaltungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
|
| b) | den Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
|
| c) | den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
|
| d) | den Ausschuss für Entwicklung und Strategie, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
|
| e) | den Werkausschuss, bestehend aus Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitgliedern, |
|
| f) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern des Marktgemeinderates. |
| (2) | Den Vorsitz in den in Abs. 1 Buchstabe a-e genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. einer seiner Stellvertreter oder ein vom 1. Bürgermeister bestimmtes Ratsmitglied. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. | |
| (3) | Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Marktgemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Marktgemeinderats (beschließende Ausschüsse). | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
Der Marktgemeinderat kann themenbezogene, beratende Arbeitskreise einrichten.
| (1) | Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Marktgemeinderates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. |
| (2) | Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 35,00 €, ein Sitzungsgeld von je 35,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Marktgemeinderates oder eines Ausschusses und gegen Nachweis für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung pro Monat. |
| (3) | Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche pauschale Entschädigung von 30,00 € sowie 10,00 € je Fraktionsmitglied. Eine Fraktion besteht aus mindestens 2 Marktgemeinderatsmitgliedern. |
| (4) | Die ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetztes. |
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
| (1) | Der erste Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister, sofern auch dieser verhindert ist, durch den dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO). |
| (2) | Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte. |
| (1) | Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 01. Mai 2020 außer Kraft. |
Diedorf, den 08. Mai 2026