gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57 „Metallverarbeitender Betrieb - Augsburger Straße 15“ im OT Biburg
Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 29.03.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 57 „Metallverarbeitender Betrieb - Augsburger Straße 15“ beschlossen und am 22.04.2024 bekannt gemacht. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 29.01.2024 bis 26.02.2024.
In der Sitzung vom 09.04.2024 hat der Marktgemeinderat den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57 „Metallverarbeitender Betrieb - Augsburger Straße 15“ in der Fassung vom 09.04.2024 gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im OT Biburg und umfasst die folgenden Flurnummern: Fl. Nrn. 756 und 764 (Gemarkung Biburg).
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die notwendige Schaffung von Erweiterungsflächen für einen metallverarbeitenden Betrieb im Ortsteil Biburg.
Vorgesehen ist die Errichtung einer neuen Werkhalle mit den erforderlichen Nebenräumen wie Lager, Aufenthaltsraum oder Umkleide sowie eines darüberliegenden Bürotraktes im nördlichen Bereich und die Neuarrondierung des bestehenden Wohnhauses entlang der Augsburger Straße.
Auswirkungen der Planung werden in einem Umweltbericht geprüft und entsprechende Maßnahmen festgesetzt. Die erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen befinden sich in direkter Eingriffsnähe hinter den geplanten Erweiterungsbereichen.
Der Markt Diedorf hat bereits im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans die gewerbliche Entwicklung an der Augsburger Straße als Planungsziel verankert. Aufgrund der Lage, unmittelbar angrenzend an bestehende und verkehrstechnisch gut erschlossene, gewerblich genutzte Flächen, bzw. Mischgebietsflächen stellt der Standort gute Voraussetzungen für eine bauliche Weiterentwicklung des Betriebes dar. Ein Umzug an einen anderen Standort würde keine Vorteile gegenüber dem jetzigen Standort bringen, da hier bereits maßgebliche technische Einrichtungen vorhanden sind und auch das Wohnhaus am Ort verbleiben soll. Da der Betrieb dringend Erweiterungsflächen benötigt und das Grundstück in dessen Eigentum steht, ist eine Erweiterung am Standort alternativlos.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.
Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textliche Festsetzungen (Teil B), Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) (Teil C), kann mit der Begründung (Teil D) und dem Umweltbericht (Teil E), der Gutachten (schalltechnische Untersuchung, Geotechnischer Bericht und Entwässerungskonzept) sowie dem Inhalt der Bekanntmachung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 16.06.2025 bis einschließlich 15.07.2025
im Internet auf der Homepage des Markt Diedorf unter https://www.markt-diedorf.de/de/wirtschaft/planen-bauen/bauleitplanung eingesehen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die voran genannten Unterlagen im Rathaus des Markt Diedorf (Bauamt EG, Lindenstraße 5, 86420 Diedorf) während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.
Die Öffnungszeiten sind:
| Montag | von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Dienstag, Donnerstag und Freitag | von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr. |
Während dieser Frist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Entsprechende Stellung-nahmen können auch auf elektronischem Weg per E-Mail an die allgemeine E-Mail-Adresse des Markts Diedorf rathaus@markt-diedorf.de abgegeben werden. Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg abgegeben werden (z. B. in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift).
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Marktgemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.