Teil A: Aufstellungsbeschluss
Der Markt Diedorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26. Juni 2025 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 „Am Riedwiesenweg“ beschlossen.
Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücke Flur Nr. 585/4, 585/2 (TFl.) sowie 585/22 (TFl.) Gemarkung Diedorf mit einer Gesamtfläche von ca. 12.877 m². Die Geltungsbereichsgrenzen stellen überwiegend die jeweilige Grundstücksgrenze dar.
| Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt: | |
| • | Im Westen durch die Bahnlinie Augsburg - Ulm |
| • | Im Norden durch verschiedene Gewerbenutzungen |
| • | Im Osten durch die Keimstraße und weitere Gewerbenutzungen |
| • | Im Süden durch bestehende Gewerbeflächen der Firma Keimfarben |
Das Ziel ist die Anpassung der Festsetzungen an die Anforderungen der geplanten Betriebs-Erweiterung der Fa. Keimfarben auf dem bestehenden Firmengelände.
Im November 2024 fand eine umfangreiche Besprechung mit Beteiligten aus dem Landratsamt und dem Markt Diedorf in den Geschäftsräumen der Fa. Keimfarben statt. Hierbei wurde seitens des LRA, insbesondere Herrn Schwindling erörtert, dass u. a. aufgrund der geplanten Gebäudehöhen (bis ca. 40 m) in die Grundzüge der Planung des hier bestandskräftigen Bebauungsplans eingegriffen wird und daher die einzig rechtssichere Lösung eine Änderung des Bebauungsplans für das betroffene Areal darstellt.
In diesem Verfahren können dann auch die weiteren Belange, die im Wesentlichen Schallschutzmaßnahmen, die Entwässerungssituation und auch naturschutzrechtliche Belange berühren, abgeklärt werden.
Die gegenständliche Aufstellung des Bebauungsplans mit Grünordnung wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. l BauGB und von einer Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Teil B: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 "Am Riedwiesenweg "
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.06.2025 den Vorentwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 „Am Riedwiesenweg“ mit textlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung in der Fassung vom 26.06.2025 gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Parallel hierzu findet in diesem Zeitraum die frühzeitige Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in nachfolgendem Lageplan dargestellt (ohne Maßstab):
Der Vorentwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 „Am Riedwiesenweg“ mit Begründung in der Fassung vom 26.06.2025 kann auf der Homepage des Markt Diedorf https://www.markt-diedorf.de/de/wirtschaft/planen-bauen/bauleitplanung im Zeitraum
vom 29.07.2025 bis einschließlich 04.09.2025
abgerufen und eingesehen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen im Rathaus des Markt Diedorf, Lindenstraße 5, 86420 Diedorf während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind Montag von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00). Bitte beachten Sie, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist).
Die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden, nicht öffentlich zugänglichen Vorschriften und Regelwerke können ebenso beim Markt Diedorf während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Stellungnahmen können während der Veröffentlichungsfrist elektronisch per E-Mail; rathaus@markt-diedorf.de abgegeben werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch schriftlich per Post oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. l Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt "Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren" das ebenfalls öffentlich ausliegt. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 26.06.2025 wurde in der Sitzung am 26.06.2025 gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.