Der Markt Diedorf erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) folgende Friedhofssatzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Diedorf folgende Bestattungseinrichtungen:
1. Friedhof im Ortsteil Anhausen
2. Friedhof im Ortsteil Biburg
3. Friedhof im Ortsteil Diedorf
4. Friedhof im Ortsteil Willishausen
5. die Leichenhäuser in den vorgenannten Friedhöfen
6. Leichentransportmittel
§ 2 Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Marktes Diedorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Auch die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen werden auf den Friedhöfen bestattet.
(2) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der Genehmigung des Marktes Diedorf.
§ 3 Eigentum und Verwaltung
(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind Eigentum des Marktes Diedorf.
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe sowie der Vollzug des Bestattungswesen obliegen dem Markt Diedorf nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
(3) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen für andere als Friedhofszwecke ist nicht gestattet.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im öffentlichen Interesse für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener verlangen, soweit deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Die in Einzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnengrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Marktes Diedorf in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 2 und 3 sind vom Markt Diedorf kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
§ 5 Benutzungszwang für einzelne Leistungen
(1) Für folgende Verrichtungen wird die Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen angeordnet:
1. das Befördern des Sarges innerhalb der Friedhöfe,
2. das Beisetzen der Särge und Urnen,
3. das Ausheben und Zufüllen des Grabes sowie das Aufschütten des Grabhügels,
4. die Ausgrabung und Umbettungen.
Der Benutzungszwang nach den Nummern 1 bis 4 gilt nicht, sofern eine Überführung nach auswärts veranlasst ist.
(2) Leichen die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das beauftragte Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.
(3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während folgender Zeiten für den Besuch geöffnet:
01. April - 01. November 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr
02. November - 31. März 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
(2) Der Markt Diedorf kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
1. Friedhofsanlagen und -gebäude sowie Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
2. Gräber, Rasenflächen und sonstige Anpflanzungen - soweit dies nicht zum Besuch der Gräber unumgänglich ist - zu betreten,
3. die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, zu befahren. Ausgenommen sind das Schieben von Fahrrädern, das Befahren mit kleinen Handwagen, Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und entsprechenden Rollstühlen sowie Fahrzeugen des Marktes Diedorf und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 8 Abs. 6,
4. Tiere mitzubringen - ausgenommen Hunde, sofern diese an einer Leine geführt werden, Blindenhunde, Assistenz- bzw. Behindertenbegleithunde,
5. Abraum und Abfälle (z. B. Blumen, Ausschmückungsgegenstände, Kränze, Papier) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
6. in der Leichen- und Aussegnungshalle zu rauchen,
7. in der Nähe einer Trauerfeier, Gedenkfeier oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
8. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
9. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
10. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Marktes Diedorf gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,
11. ohne Genehmigung des Marktes Diedorf Geld zu sammeln,
12. außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren.
(3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(4) Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen, die den Verboten der Abs. 1 - 3 zuwiderhandeln, aus von dem Friedhof zu verweisen.
(5) Der Markt Diedorf kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Marktes Diedorf; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Gewerbsmäßige Arbeiten der Bildhauer und Steinmetzen dürfen auf den gemeindlichen Friedhöfen nur mit Genehmigung des Marktes Diedorf vorgenommen werden. Die Genehmigung erfolgt auf Antrag durch Ausgabe von Berechtigungsscheinen für ein Jahr oder fünf Jahre. Die Berechtigungsscheine sind den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Ausnahmen können aus besonderem Anlass zulassen. Auf Bestattungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Würde des Friedhofs darf nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den vom Markt Diedorf genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter vom Markt Diedorf eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen.
Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(7) Der Markt Diedorf kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Entsprechende Berechtigungsscheine können entzogen werden. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Beisetzung ist beim Markt Diedorf anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Der Markt Diedorf oder das von ihm beauftragte Bestattungsunternehmen setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit der anmeldenden Person und gegebenenfalls mit dem zuständigen Pfarramt fest. Die Beisetzungen finden in der Regel montags bis freitags statt. Verstorbene und Aschen sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung in die Räumlichkeiten auf dem Jeweiligen Friedhof zu verbringen.
(3) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
(5) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte, wie Errichtung bzw. Instandhaltung des Grabmals und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Gräber sind nicht Aufgabe des Marktes Diedorf, sondern sind vom Nutzungsberechtigten persönlich oder durch von ihm Beauftragte durchzuführen.
§ 10 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Markt Diedorf auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung, Beigaben sowie die Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Oberirdisch beizusetzende Urnen müssen gewährleisten, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit zu verhindern.
(3) Die Särge dürfen die Maße nach § 11 Absatz 2 nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung Marktes Diedorf bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Markt Diedorf ausgehoben und wieder verfüllt. Er kann sich dazu Dritter bedienen.
(2) Die Gräber für Sargbeisetzungen haben folgende Ausmaße: Länge 2,00 m, Breite 1,40 m, Tiefe, 1,80 m. Sie werden auf die genannte Tiefe ausgehoben, bei Urnenbeisetzungen auf mindestens 1,00 m. Die Erdschicht über der Oberkannte des Sarges - bei Tiefgräbern: des obersten Sarges - muss mindestens 0,90 m betragen, bei Kindergräbern mindestens 0,60 m. Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Markt Diedorf oder seine Beauftragten entfernt werden müssen, sind ihm die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 12 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bezieht sich auf den Bestatteten und ist der Zeitraum, vor dessen Ablauf ein Grab nicht aufgelassen oder ein Grabplatz nicht wiederbelegt werden darf.
(2) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf den Friedhöfen:
- im Ortsteil Biburg 20 Jahre
- im Ortsteil Willishausen 25 Jahre
- in den Ortsteilen Anhausen und Diedorf 15 Jahre.
Die Ruhezeiten für die Leichen von Föten, Totgeburten und Kindern bis zu sechs Jahren beträgt
- in den Ortsteilen Anhausen, Biburg und Diedorf sechs Jahre und
- im Ortsteil Willishausen 10 Jahre.
(3) Auf allen Friedhöfen beträgt die Ruhefrist für Aschenreste 10 Jahre.
(4) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Beisetzung.
§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Marktes Diedorf. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,
b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen,
c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort,
d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten.
§ 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Marktes Diedorf umgebettet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.
(5) Alle Umbettungen werden vom Markt Diedorf durchgeführt. Er kann sich dazu Dritter bedienen und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit den Markt Diedorf oder seine Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis, sofern in der Grabstätte keine weiteren Ruhezeiten laufen.
(8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen.
(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Sterbefalles vergeben. In begründeten Fällen können Diedorfer Bürger ein Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte vor Eintritt eines Sterbefalles erwerben, sofern Grabstätten in ausreichender Anzahl verfügbar sind. Die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung gelten in diesen Fällen ab dem Erwerb des Nutzungsrechts.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 15) und Wahlgrabstätten § 16).
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Grabstätten, an denen keine Grabbenutzungsrechte mehr bestehen, können durch den Markt Diedorf neu vergeben werden.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über den Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt und an den Berechtigten übergeben. Es kann nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sowie die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte sind nicht möglich.
(2) Reihengrabstätten werden nur auf dem Friedhof Diedorf zur Verfügung gestellt.
(3) Die Reihengrabstätten bilden oberirdisch durchgehende Rasenflächen. Die gärtnerische Pflege und Instandhaltung an Reihengräbern werden vom Markt Diedorf wahrgenommen.
(4) Das Ablegen und Anbringen von Grabschmuck auf den Reihengrabstätten sind grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme ist nur nach einer Bestattung für einen Zeitraum von drei Wochen zulässig. Bei Nichtbeachtung wird die Entsorgung des Grabschmucks nach entsprechender Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchgeführt.
(5) Die Regelung des § 16 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 16 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 12 (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Der Markt Diedorf kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren.
(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Markt Diedorf kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils ganze Jahre verlängerbar, maximal aber für die jeweils vorgeschriebene Nutzungsdauer, sofern der Platzvorrat des Friedhofs die Verlängerung zulässt. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet der Markt Diedorf.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.
(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung des Marktes Diedorf auf schriftlichen Antrag hin übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftliche Vereinbarung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Großeltern,
f) auf die Enkelkinder,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
i) auf die Verschwägerten ersten Grades.
j) auf die Stiefkinder,
k) auf die Stiefgeschwister,
l) auf die nicht unter a) - k) fallenden Erben.
m) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - l) wird die älteste Person, die dem Markt Diedorf bekannt ist, nutzungsberechtigt.
Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Der Verzicht ist dem Markt Diedorf unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Er wird durch Eintragung im Grabbuch wirksam. Gebühren werden nach den Regelungen der Friedhofsgebührensatzung erstattet.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:
1. Kindergräber für vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorbene Personen,
2. Familiengrabstätten (einfach und mehrfach, Abs. 3),
3. Urnengrabstätten (Abs. 4 und Abs. 5) und
4. Urnennischen (Abs. 6).
(2) Es werden bereitgestellt
1. im Friedhof Anhausen: Familiengräber allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)
| Grabart | Maße |
| doppelte Familiengrabstätten mit bis zu vier Sargbestattungen | Länge 2,00 m Breite 2,00 m Tiefe 1,60 m (2 Grabplätze) bzw.Tiefe 2,30 m (4 Grabplätze) |
| einfache Familiengrabstätten mit bis zu zwei Sargbestattungen | Länge 2,00 m Breite 1,00 m Tiefe 1,60 m (1 Grabplatz) bzw. Tiefe 2,30 m (2 Grabplätze) |
| Kindergrabstätten | Länge 1,20 m Breite 0,60 m Tiefe 1,30 m |
2. im Friedhof Biburg: Familiengräber allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)
| Grabart | Maße |
| doppelte Familiengrabstätten mit bis zu vier Sargbestattungen | Länge 2,00 m Breite 2,00 m Tiefe 1,60 m (2 Grabplätze) bzw. Tiefe 2,30 m (4 Grabplätze) |
| einfache Familiengrabstätten mit bis zu zwei Sargbestattungen | Länge 2,00 m Breite 1,00 m Tiefe 1,60 m (1 Grabplatz) bzw. Tiefe 2,30 m (2 Grabplätze) |
3. im Friedhof Diedorf: Familiengräber allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)
| Grabart | Maße |
| doppelte Familiengrabstätten mit bis zu vier Sargbestattungen | Länge 2,00 m Breite 2,00 m Tiefe 2,30 m (4 Grabplätze) |
| einfache Familiengrabstätten mit bis zu zwei Sargbestattungen | Länge 2,00 m Breite 1,00 m Tiefe 2,30 m (2 Grabplätze) |
| Kindergrabstätten | Länge 1,20 m Breite 0,60 m Tiefe 1,10 m |
4. im Friedhof Willishausen: Familiengräber allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)
| Grabart | Maße |
| doppelte Familiengrabstätten mit bis zu vier Sargbestattungen | Länge 2,00 m Breite 2,00 m Tiefe 2,30 m (4 Grabplätze) |
| einfache Familiengrabstätten mit bis zu zwei Sargbestattungen | Länge 2,00 m Breite 1,00 m Tiefe 1,60 m (1 Grabplatz) bzw. Tiefe 2,30 m (2 Grabplätze) |
Für bereits angelegte Familiengräber verbleibt es bei den vor Inkrafttreten dieser Satzung gültigen Grabarten und Grabmaßen.
(3) In Familiengrabstätten ist anstelle einer Sargbeisetzung ist auch die Beisetzung von maximal zwei Urnen pro Grabplatz möglich. Die Umwandlung einer Familiengrabstätte in eine andere Grabart ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Umwandlung einer einfachen Familiengrabstätte in ein Mehrfaches und umgekehrt. Die Zahl der in einer Familiengrabstätte zulässigen Beisetzungen bemisst sich nach der Größe der Grabstätte und der Anzahl der Grabplätze. Die Wiederbelegung eines unteren Grabplatzes in einem Tiefgrab ist erst nach Ablauf der Ruhefrist der darüber bestatteten Leiche zulässig. Bei der erstmaligen Belegung oder der Wiederbelegung des unteren Grabplatzes braucht der Ablauf der Ruhefrist der darüber bestatteten Leiche nicht abgewartet werden, wenn der obere Grabplatz mit einer bzw. zwei Urnen belegt ist.
(4) Urnengrabstätten sind Grabstätten, die in den Friedhofsplänen als solche ausgewiesen sind und ausschließlich für Urnenbeisetzungen zur Verfügung stehen. In einer Urnengrabstätte können in den Friedhöfen Diedorf, Willishausen und Biburg bis zu zwei, im Friedhof Anhausen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Umwandlung einer Urnengrabstätte in eine andere Grabart ist ausgeschlossen.
(5) Es werden bereitgestellt:
1. im Friedhof Anhausen:
| Grabart | Maße |
| Urnengrabstätten bis zu vier Urnen in der Reihe 7 | Länge 2,00 m Breite 2,00 m Tiefe 1,00 m |
| Urnengrabstätten bis zu zwei Urnen | Länge 0,80 m Breite 0,80 m Tiefe 1,00 m |
2. im Friedhof Biburg:
| Grabart | Maße |
| Urnengrabstätten bis zu zwei Urnen | Länge 0,80 m Breite 0,80 m Tiefe 1,00 m |
3. im Friedhof Diedorf:
| Grabart | Maße |
| Urnengrabstätten bis zu zwei Urnen | Länge 0,80 m Breite 0,80 m Tiefe 1,00 m |
4. im Friedhof Willishausen:
| Grabart | Maße |
| Urnengrabstätten bis zu zwei Urnen | Länge 0,80 m Breite 0,80 m Tiefe 1,00 m |
Für bereits angelegte Urnengrabstätten verbleibt es bei den vor Inkrafttreten dieser Satzung gültigen Ausmaße.
(6) Urnennischen sind die Urnenbeisetzungsplätze in den Urnenwänden der gemeindlichen Friedhöfe. Sie haben die Maße Länge 0,50 m und Breite 0,45 m. In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Für die Urnennischen dürfen nur die vom Markt Diedorf zur Verfügung gestellten Verschlussplatten verwendet werden. Inschriften sind in Form, Größe und Aufteilung der Verschlussplatte anzupassen. Das Verzieren der Verschlussplattendurch einen Steinmetz mit Reliefarbeiten wie Ornamenten oder Zeichen ist möglich. Die Gestaltungselemente dürfen nicht über die eigene Verschlussplatte hinausragen, Verzierungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht erlaubt. Die Kosten für die Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Regelungen des Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend. Schmuck und Nutzgegenstände aller Art (z. B. Vasen, Grablichter, Laternen, Kerzen, Bilderrahmen, Fotographien, Sterbebilder, Blumen, sonstige Deko-Artikel, etc.) dürfen an der Verschlussplatte der Urnennische sowie an der Urnenwand selbst nicht angebracht, abgelegt oder abgestellt werden. Die Regelungen des § 15 Abs. 4 gelten entsprechend
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bestattung muss auf der Grabstätte ein Grabmal oder Grabkreuz errichtet werden.
(3) Bei der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen die Abmessungen der Grabstätte nicht überschritten werden.
(4) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) An Reihengräbern werden Nutzungsrechte zur Aufstellung von Grabmälern usw. nicht gewährt. Dort sind Denkzeichen mit Angabe des Namens sowie des Geburts- und Sterbejahres anzubringen. Diese Denkzeichen werden vom Markt Diedorf beschafft, angebracht und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
(2) Auf Familien- und Urnengrabstätten darf ein Grabmal im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung errichtet werden.
(3) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Es ist so zu gestalten, dass das Grabmal seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. Der Inhalt und die Gestaltung von Inschriften müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
(6) Grababdeckplatten sind in allen Friedhöfen zugelassen. Sie sind so anzubringen, dass eine Neigung bis zu 10 Grad, vom Grabstein aus gesehen, entsteht.
§ 20 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Marktes Diedorf. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Zustimmung ist gebührenpflichtig und wird erteilt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere den Vorschriften der §§ 18, 19, 21, 22 oder 23 entspricht. Die Erteilung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden
§ 22 Größe der Grabdenkmäler
(1) Neu zu errichtende Grabdenkmäler dürfen auf allen Friedöfen das Höchstmaß von 1,30 m nicht überschreiten.
(2) Die Grabdenkmäler bei Familiengrabstätten dürfen über die seitliche Grabeinfassung nicht hinausragen. Sie sollen links und rechts mindestens je 20 cm schmäler sein als die seitlichen Grabeinfassungen. Die Höchstbreite der Grabdenkmäler bei Einzelgrabstätten beträgt 0,80 m.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B - Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V. - in der Fassung vom Februar 2019) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Es muss sichergestellt sein, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der ausführende Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(3) Die Fundamente werden vom Markt Diedorf bereitgestellt.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Markt Diedorf auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Marktes Diedorf nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt Diedorf berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Er ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Marktes Diedorf bleibt unberührt; er haftet den Verantwortlichen im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 25 Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Marktes Diedorf entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist der Markt Diedorf berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Der Markt Diedorf ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Marktes Diedorf über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Zustimmung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung des Marktes Diedorf aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.
§ 26 Einfassungen
(1) Einfassungen sind nur an Familien- und Urnengrabstätten zugelassen.
(2) Die Einfassungen bestehen entweder aus Pflanzen oder aus Grabumrandungen aus Stein. Die Umpflanzungen dürfen eine Höhe von 20 cm und eine Breite von 30 cm nicht überschreiten. Die Grabumrandungen aus Stein dürfen eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten.
VII. Herrichtung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
§ 27 Anlage und gärtnerische Gestaltung
(1) Jede Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen gepflegten, der Umgebung entsprechenden Weise im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem Gräberfeld und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Die Gräber dürfen nur mit geeigneten niedrigen Gewächsen bepflanzt werden, die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Der Markt Diedorf kann verlangen, dass wuchernde oder behindernde Gewächse zurückgeschnitten oder entfernt werden.
(3) Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken. In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass nichts in die öffentlichen Flächen fallen kann.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Der Markt Diedorf kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen. Im Falle einer wirksamen Rückgabe der Grabstätte nach § 16 Abs. 8 kann die Grabstätte als sogenannte pflegefreie Grabstätte bis zum Ablauf der vorgesehenen Nutzungszeit weitergeführt werden, wenn der nutzungsberechtigten Person eine weitere Gestaltung und Pflege der Grabstätte nicht möglich ist. Hierbei werden auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person etwaige Grabumrandungen entfernt sowie Gras eingesät. Die weitere Unterhaltung der Grünfläche wird seitens des Friedhofsträger vorgenommen. Hierfür werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Ein Grabmal verbleibt bis zum Ende der Nutzungszeit auf der Grabstätte und ist sodann abzuräumen. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Standsicherheit nach § 24 Abs. 1 verbleibt weiterhin bei der bisher nutzungsberechtigten Person.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Markt Diedorf. Bepflanzungen außerhalb der Grabstätten sind verboten. Das Ablegen von Werkzeugen, Töpfen und anderen Gegenständen hinter den Grabmalen außerhalb der Grabstätte ist untersagt. Der Markt Diedorf behält sich vor, diese Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Das Anbringen oder Ablegen von Kunststoff oder Plastikblumen aller Art ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Abraumplätzen abzulagern. Der Markt Diedorf kann bestimmen, dass bestimmte Stoffe nicht den Abfallsammeleinrichtungen des Friedhofs zugeführt werden dürfen.
(8) Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Die Verantwortlichen haben das Ablagern von Aushubmaterial zu dulden, wenn eine Nachbargrabstätte geöffnet wird und eine Ablagerung anderweitig nicht möglich ist. Entsprechende Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Grabbewuchs der Nachbargrabstätte sind vorzunehmen.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 27 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung des Marktes Diedorf die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann der Markt Diedorf in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Er kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die Verantwortlichen sind in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Markt Diedorf in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Markt Diedorf unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Markt Diedorf den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhäuser und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis sie bestattet oder nach auswärts überführt werden und zur Aufbewahrung der Aschenreste Verstorbener in Urnen bis zur Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes Diedorf und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die von einem anderen Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Verstorbenen aufgebahrt und die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.
(5) Gegenstände des Toten, die nicht bei ihm verbleiben sollen, sind bereits vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. In Ausnahmefällen kann dies auf Wunsch der Hinterbliebenen auch nachträglich durch Beauftragte des Marktes Diedorf geschehen. Für die bei dem Toten belassenen Gegenstände haftet der Markt nur bei Verschulden seiner Bediensteten.
§ 30 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann der Markt Diedorf gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. War die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt, so bedarf es zusätzlich der Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde.
(3) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
§ 31 Friedhofspersonal
Für die in § 5 genannten Leistungen stellt der Markt Diedorf das erforderliche eigene Personal bereit oder sichert die Durchführung dieser Leistungen durch Verträge mit Dritten.
IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Markt Diedorf bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Grabgestaltung grundsätzlich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die Genehmigung für die Veränderung von Grabmalen sowie die Neuanlage von Grabstätten richtet sich nach den Anforderungen dieser Satzung.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 Haftung
Der Markt Diedorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet der Markt Diedorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Markt Diedorf übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. den Einzelbestimmungen des § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,
2. als Gewerbetreibender Lager- und Arbeitsplatz nicht wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt (§ 8 Abs. 5),
3. als Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht nicht unverzüglich auf seinen Namen umschreiben lässt (§ 16 Abs. 7),
4. ein Grabmal ohne Zustimmung errichtet oder wesentlich verändert (§ 0 Abs. 1),
5. den Gestaltungsvorschriften für Grabmäler zuwiderhandelt (§§ 18, 19, 22),
6. die Vorschriften über die Standsicherheit der Grabmäler nicht beachtet (§ 24 Abs. 1, § 23),
7. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen nach Ablauf der Nutzungszeit nicht unverzüglich entfernt (§ 25 Abs. 2),
8. Einfriedungen entgegen den Bestimmungen des § 26 anbringt,
9. den Bestimmungen über Anlage und Pflege der Grabstätten zuwiderhandelt (§ 27),
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung zum 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Diedorf vom 15.12.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.