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Amtsblatt Markt Diedorf
Ausgabe 15/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Diedorf

Satzung

über Friedhofs- und Bestattungsgebühren des Marktes Diedorf

(Friedhofsgebührensatzung)

vom 27.06.2025

Präambel

Der Markt Diedorf erlässt aufgrund von Art. 9 und Art. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Markt Diedorf Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in einem Gebührentarif (Anlage) festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a)

ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b)

eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,

c)

Einrichtungen des Friedhofs benutzt,

d)

eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,

e)

wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des § 1.

(2) Die Gebühren werden mit einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Markt Diedorf ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben.

(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2015 außer Kraft.

Markt Diedorf, den 27.06.2025
gez.
Peter Högg
Erster Bürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Tarif zur Friedhofsgebührensatzung des Marktes Diedorf

I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung

Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten sind bei der Erstbelegung für die gesamte satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.

1. Gebühren für die Überlassung von Sarggrabstätten

Nutzungsdauer

a) Reihengrab (Rasengrab)

15 Jahre

b) 1 Grabstelle in einem einfachen Familiengrab

25 Jahre

c) 2 Grabstellen in einem einfachen Familiengrab (Tieferlegung)

25 Jahre

d) 2 Grabstellen in einem einfachen Familiengrab (Tieferlegung)

20 Jahre

e) 2 Grabstellen in einem einfachen Familiengrab (Tieferlegung)

15 Jahre

f) 2 Grabstellen in einem doppelten Familiengrab

20 Jahre

g) 2 Grabstellen in einem doppelten Familiengrab

15 Jahre

h) 4 Grabstellen in einem doppelten Familiengrab

25 Jahre

i) 4 Grabstellen in einem doppelten Familiengrab

20 Jahre

j) 4 Grabstellen in einem doppelten Familiengrab

15 Jahre

k) Dreifachgrab in Biburg

20 Jahre

l) Kindergrab

10 Jahre

m) Urnenbeisetzung in vorhandenes Grab (pauschal)

10 Jahre

2. Gebühren für die Überlassung von Urnengrabstätten

Nutzungsdauer

a) Urnengrab für bis zu 2 Urnen

10 Jahre

b) Urnengrab für bis zu 4 Urnen im Friedhof Anhausen

10 Jahre

c) Urnengrab für bis zu 4 Urnen im Friedhof Anhausen, groß

10 Jahre

d) Urnennische mit Platte (Urnenwand)

10 Jahre

e) Urnenbeisetzung in vorhandenes Grab (pauschal)

10 Jahre

3. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten



Je Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts wird der unter 1.) und 2.) genannte Jahresbetrag festgesetzt. Die Regelungen zur Verlängerbarkeit ergeben sich aus der Friedhofssatzung des Markte Diedorf.

II. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen

Für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren je Nutzung erhoben:

1. gemeindliche Leichenhausgebühr  —  200,00 EUR

2. Vorhaltegebühr Infrastruktur (je Nutzung Leichenhaus)  —  230,00 EUR

3. Annahme oder Herausgabe des Verstorbenen oder der Urne  —  49,00 EUR

4. Annahme des Verstorbenen oder der Urne außerhalb der Dienstzeit  —  99,00 EUR

5. Öffnen und Schließen des Leichenhauses zur persönlichen Abschiednahme  —  60,00 EUR

6. Aufbahrung der verstorbenen Person oder der Urne  —  46,00 EUR

7. Aufbahrung des Sarges und/oder der Urne an der Grabstätte  —  59,00 EUR

8. Aufbahrung des Sarges und/oder der Urne für die Trauerfeier in der Trauerhalle  —  46,00 EUR

III. Bestattungsgebühren

1. Leitung der Bestattung (Einweisung, Koordinierung, Kondukt, Glockengeläut, Überwachung)  —  60,00 EUR

2. Leitung Trauerfeier ohne Bestattung  —  60,00 EUR

3. Transport des Sarges u. der Blumen zur Grabstätte, Absenken des Sarges  —  120,00 EUR

4. Transport der Urne und der Blumen zur Grabstätte, Absenken der Urne  —  30,00 EUR

5. Öffnen und Schließen eines Sarggrabes  —  350,00 EUR

6. Öffnen und Schließen eines Sarggrabes (Tiefgrab)  —  455,00 EUR

7. Öffnen und Schließen eines Sarggrabes (Kindergrabstätte)  —  175,00 EUR

8. Öffnen und Schließen eines Grabes für Tot- und Fehlgeburten  —  95,00 EUR

9. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes  —  95,00 EUR

10. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes (Urnennische, Urnenwand)  —  95,00 EUR

IV. Gebühren für Umbettungen, Ausgrabungen und Exhumierungen

1. Umbettung eines Leichnams / von Gebeinen innerhalb des Friedhofs  —  800,00 EUR

2. Exhumierung eines Leichnams / von Gebeinen nach auswärts  —  450,00 EUR

3. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs  —  190,00 EUR

4. Ausgrabung einer Urne zum Transport nach auswärts  —  95,00 EUR

5. Räumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit  —  60,00 EUR

6. Räumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit  —  30,00 EUR

V. Sonstige Gebühren

1. Herstellen eines Fundaments je laufendem Meter  —  207,00 EUR

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr (pro Jahr)  —  31,00 EUR

3. Aufschlag für pflegefreie Gräber (pro Jahr)  —  31,00 EUR

4. Standfestigkeitsprüfung (pro Jahr)  —  3,50 EUR

5. Zuschläge für notwendige Dienstleistungen an Samstagen sowie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit  —  180,00 EUR

6. Erschwerniszuschläge bei Mehraufwand  —  45,00 EUR

VI. Genehmigungsgebühren

1. Genehmigung zur Errichtung bzw. wesentliche Änderung oder Anordnung der Beseitigung eines Grabmals  —  43,00 EUR

2. Berechtigungsschein zur Ausführung gewerblicher Arbeiten für 1 Jahr  —  60,00 EUR

3. Berechtigungsschein zur Ausführung gewerblicher Arbeiten für 5 Jahr  —  180,00 EUR

VII. Verwaltungsgebühren

1. Umschreiben eines Grabnutzungsrechtes  —  51,00 EUR

2. Ersatzausstellung einer Graburkunde  —  51,00 EUR

3. Adressermittlung / Nachfolgerermittlung  —  43,00 EUR

4. Leichenpass  —  51,00 EUR