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Amtsblatt Markt Diedorf
Ausgabe 16/2023
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Parken gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten

Wir erhalten vermehrt Meldungen, dass es anscheinend nicht bekannt ist, dass vor Grundstücksein- und -ausfahrten ein gesetzliches Halteverbot gilt.

§ 12 Abs. 3 Satz 3 StVO lautet: Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.

Speziell im Bereich von öffentlichen Gebäuden (z. B. Kirchen, Gaststätten, etc.) wird dieses Gesetz immer wieder missachtet.

Bitte prüfen Sie, wenn Sie Ihr Fahrzeug abstellen und parken, ob Sie nicht evtl. die Zu- oder Abfahrt für einen anderen Verkehrsteilnehmer erschweren oder gänzlich unmöglich machen. Gehen Sie dabei nicht immer nur von Kleinfahrzeugen aus, das Rangieren mit einem Van, Kastenwagen, Müllfahrzeug oder Rettungsfahrzeug ist erheblich schwieriger als mit einem Kleinwagen.

Sollte ein Entsorgungsunternehmen die Abfallbehälter nicht anfahren können, so darf es diese auch stehen lassen bzw. für die Zukunft eine Sammelabholung an einer anderen, zentralen und besser erreichbaren Stelle, anordnen.

Für Fahrzeuge im Rettungsdienst kommt sehr oft auf jede Sekunde an.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Rücksichtnahme.

Markt Diedorf
Straßenverkehr