Der Markt Diedorf sieht sich veranlasst, die Stellplatzsatzung aufgrund eines geringen Formfehlers (der die Satzung jedoch juristisch angreifbar macht), noch einmal zu veröffentlichen. Erneut bleiben der Text und die Zahlen unverändert, es geht ausschließlich um die zwingend erforderliche Signaturzeile am Ende der Tabelle.
Aufgrund des Art. 47 Abs. 2 Satz 2, i.V. m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-B) zuletzt geändert durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist erlässt der Markt Diedorf folgende Satzung:
(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Diedorf für die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder gem. Art. 81 Abs.1 Nr.4 i. V.m. Art. 47 BayBO. Sie gilt auch für verfahrensfreie Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO sowie für Bauvorhaben, die gem. Art. 58 BayBO von der Genehmigung freigestellt sind.
(2) Von dieser Satzung abweichende Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen
städtebaulichen Satzungen gehen vor.
(3) Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Hierunter sind Garagen, Carports und sonstige Stellplatzflächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen zu verstehen.
(4) Abstellplätze im Sinne dieser Satzung sind Stellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplätze). Hierunter sind Stellplatzflächen und Anlagen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen zu verstehen, die dem Unterbringen von Fahrrädern dienen.
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern erwarten lässt, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge und/oder Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen.
(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen, die einen zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern erwarten lassen, sind hierfür Stell-, bzw. Abstellplätze (vgl. § 1 Ziff. 3 und 4) in solcher Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen, dass sie die durch die Änderung oder Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und/oder Fahrräder aufnehmen können.
(3) Die Stellplätze für die Kraftfahrzeuge und die Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
(1) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze im Sinne des Art.47 BayBO bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist insoweit Bestandteil dieser Satzung. Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen zu ermitteln.
(2) Die für das jeweilige Vorhaben erforderliche Anzahl an Stellplätzen ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu berechnen und anschließend durch mathematische Auf- und Abrundung als ganze Zahl festzusetzen. Bei Mehrfamilienhäusern ist die Zahl der Stellplätze insgesamt zu ermitteln und bei Bruchzahlen stets aufzurunden.
(3) Bei Vorhaben mit verschiedenartiger Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsarten (Nutzungseinheiten) entsprechend der Anlage getrennt zu ermitteln, anlagenintern zu addieren und entsprechend Absatz 2 zu runden. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung mehrerer baulicher Anlagen, im Rahmen eines Vorhabens, ist der nach Satz 1 ermittelte Stellplatzbedarf für jede Anlage gesondert festzustellen und in ganzen Zahlen aufzuaddieren.
(4) Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze ist regelmäßig vom Einstellbedarf für PKWs auszugehen. Für bauliche Anlagen, die regelmäßig von Krafträdern, LKWs oder Bussen angefahren werden, können zusätzlich Stellplätze für diese Fahrzeugarten verlangt werden. Ihre Anzahl, Größe und Beschaffenheit richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf.
(5) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch mehrere Nutzer befreit nicht von der Herstellungspflicht und lässt die vorstehenden Absätze unberührt. Eine gegenseitige Anrechnung kann jedoch ausnahmsweise dann erfolgen, wenn eine zeitliche Trennung der Nutzungen aufgrund der in der Baugenehmigung bzw. im Bauantrag genehmigten bzw. beantragten Nutzungen dauerhaft feststeht.
(6) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, deren Nutzung einen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt, sind Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten. Bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten muss dabei für jede Wohneinheit mindestens ein Fahrradabstellplatz hergestellt werden.
(1) Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sein. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss hierbei durch einen reibungslosen Verkehrsfluss auf dem Baugrundstück selbst als auch im Übergangsbereich zur öffentlichen Verkehrsfläche gewährleistet sein.
(2) Sind Stellplätze nur über einen davor liegenden Stellplatz aus zu erreichen (gefangene Stellplätze), sind diese nur dann zulässig und im Rahmen der Ermittlung gem. § 3 anzurechnen, sofern es sich um ein Einfamilienhaus (auch in Form des entsprechenden Teils eines Doppel- Reihen- oder Quadrohauses) handelt, beide Stellplätze derselben Wohneinheit zugeordnet sind und diese Stellplätze nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Aufwendungen auf andere Weise hergestellt oder vorgehalten werden können.
(3) Stellplätze für PKWs müssen eine Länge von mind. 5m und eine Breite von mind. 2,30m (Senkrecht-Parker) aufweisen, wenn keine Längsseite durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist. Seitlich anfahrbare, hintereinander angeordnete Stellplätze (Längsparker) müssen eine Länge von mind. 6m und eine Breite von mind. 2,30 m aufweisen. Ergänzend gilt die GaStV in der jeweils aktuellen Fassung.
Ab einer Anzahl von 10 notwendigen Stellplätzen sind bei jedem Stellplatz die baulichen Voraussetzungen für eine jederzeitige Ausstattung mit einer Elektroladestation vorzusehen, die mindestens die Anforderungen als Normalladepunkte für Elektroautos gemäß § 3 der Ladesäulenverordnung (LSV) erfüllt.
Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Art. 63 Abs. 3 BayBO von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Diedorf erteilt werden. Bei verfahrensfreien Vorhaben im Sinne des Art. 57 Abs.1 Nr.15 b) BayBO obliegt die Zulassung von Abweichungen dem Markt Diedorf selbst. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung richten sich nach Art. 63 Abs.1 BayBO.
(1) Nach Art. 79 Abs.1 S.1 Nr.1 BayBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2 und 3 Stell- bzw. Abstellplätze nicht bzw. in nicht ausreichender Zahl errichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Stellplatzsatzung tritt die bisherige Stellplatzsatzung vom 19.10.2021 automatisch außer Kraft.