Die Wasserzähler sind, entsprechend dem derzeit gültigen Eichgesetz, alle 6 Jahre auszuwechseln (Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV). Dieses Gesetz dient dem Schutz der Verbraucher, damit die Wasserbezieher den Gegenwert für diejenige Wassermenge entrichten, die sie auch tatsächlich aus der Versorgungsleitung entnommen haben.
Aus diesem Grund werden in sämtlichen Ortsteilen die, zur Eichung fälligen, Wasserzähler durch den gemeindlichen Wasserwart ausgetauscht.
Die Kosten für den Zählerwechsel trägt der Markt Diedorf (§ 19 Abs. 1 WAS). Nicht darin enthalten sind jedoch anfallende Kosten für, eventuell notwendige, Reparaturen an den Absperrhähnen vor und hinter dem Wasserzähler. Wir weisen darauf hin, dass der Ersatz eines beschädigten Zählers (durch Frost o.ä.) mit Kostenberechnung erfolgt (§ 19 Abs. 3 WAS).
Nebenzähler, wie Stallwasserzähler und Gartenwasserzähler, sind ebenfalls im 6-jährigen Turnus im Auftrag und auf Kosten des Eigentümers auszuwechseln.
Sie sind verpflichtet, den Wasserwarten Zutritt zu gewähren (§ 13 Abs. 1 WAS). Selbstverständlich können sich die Mitarbeiter der Marktgemeinde ausweisen.
Peter Högg, 1. Bürgermeister