Am 10.04.2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht, die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer, auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG). Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell festgesetzt.
Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Der Begriff der Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann, also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat, wie in den Jahren vor der Reform.
Es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität. Keine Gemeinde erhöht demnach wegen der Reform das Grundsteueraufkommen. Dies widerspräche dem Gebot der Aufkommensneutralität. Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten, also unabhängig von der der Reform, die Grundsteuereinnahmen insgesamt angemessen im Jahr 2025 anzuheben. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuell anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen auch angemessene Steuererhöhungen diskutiert und bei Bedarf auch Mehreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden.
Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, automatisch ihre Geltung verlieren (vgl. § 25 Abs. 2 GrStG), muss jede Gemeinde, die ab dem 01. Januar 2025 gültigen neuen Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 festlegen.
Im Markt Bruck i.d.OPf. beträgt der Hebesatz sowohl für die Grundsteuer A als auch für die Grundsteuer B seit Jahrzehnten unverändert 285 v.H.
Er liegt damit um rund 20 % unter dem durchschnittlichen Grundsteuer B-Hebesatz in Bayern, der zum 31.12.2022 laut Statistischem Bundesamt genau 352 v.H. betrug.
Was sich derzeit für alle Kommunen als sehr problematisch erweist, ist die Tatsache, dass die Finanzämter nach wie vor nicht für alle Grundstücke den neuen Grundsteuermessbetrag festgesetzt haben. Außerdem gibt es auch fehlerhafte Grundsteuermessbetragsbescheide und Einspruchsverfahren, deren Bearbeitung von den Finanzbehörden noch längst nicht abgeschlossen ist.
Aus diesen Gründen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau und exakt berechnet werden, wie hoch die neue Messbetragssumme für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B letztendlich tatsächlich sein wird.
Der Markt ist an die Grundlagenbescheide des Finanzamts gebunden. Änderungen können nur beim jeweils zuständigen Finanzamt beantragt werden. Es ist daher zu erwarten, dass nach dem Versand der endgültigen Grundsteuerbescheide zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Änderungen können die aktuellen Zahlen nochmals stark beeinflussen, weshalb eine sichere und präzise Berechnung des Hebesatzes derzeit nicht möglich ist. Es kann deshalb erforderlich werden, die jetzt vom Marktgemeinderat beschlossenen Hebesätze in Zukunft noch einmal anzupassen und nachzujustieren.
Der Marktgemeinderat beschloss einstimmig den Erlass folgender
Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
des Marktes Bruck i.d.OPf.
(Hebesatzsatzung)
vom 01. Januar 2025
Etc. ...
§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A
(für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe): — 310 v.H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke): — 200 v.H.
3. Gewerbesteuer: — 335 v.H.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Die neuen Grundsteuerbescheide werden im Laufe des Januars an die Grundstückseigentümer versandt.
Der Marktgemeinderat nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2023 einstimmig zur Kenntnis. Er verweist die Jahresrechnung 2023 zur örtlichen Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung gemäß Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom Marktgemeinderat in öffentlicher Sitzung festgestellt.
Die im Haushaltsjahr 2023 angefallene eine außerplanmäßige Ausgabe über 20.000 Euro sowie die acht überplanmäßigen Ausgaben über 35.000 Euro, die nach Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Bruck i.d.OPf. in die Zuständigkeit des Marktgemeinderates fallen, werden beschlossen und genehmigt. Sie waren unabweisbar und die Deckung war gewährleistet.
Einstimmig genehmigte der Marktgemeinderat die Bedarfsmitteilung zur Meldung der Städtebauförderung 2025.
Für die nachfolgend genannten Bauvorhaben wurde das gemeindliche Einvernehmen jeweils einstimmig erteilt:
Der Marktgemeinderat erteilte sein Einverständnis zum nachfolgend genannten Bauleitverfahren der Stadt Roding:
Im Rahmen der Vorplanung stellte das Büro Schnabel Architekten GmbH aus Bad Kötzting, fünf verschiedene Varianten für die Errichtung einer Zweifachsporthalle sowie Anbau eines Werkraums, eines Maschinenraums und eines Nebenraums an der Nordseite des Bauabschnitts I der Grund- und Mittelschule Bruck i.d.OPf. inklusive Kostenschätzung vor.
Die Priorität liegt auf der Fertigstellung des Werkraums, des Maschinenraums und eines Nebenraums. Diese Räume müssen bis zum 31.12.2025 bezugsfertig sein, um die bereitgestellten Fördergelder abrufen zu können.
Einstimmig beschloss der Marktgemeinderat die Variante 3b weiterzuverfolgen. Die Kosten laut Kostenschätzung vom 15.11.2024 belaufen sich für die Zweifachsporthalle auf brutto 8.350.000 Euro und für den Anbau eines Werkraums, eines Maschinenraums und eines Nebenraums auf brutto 1.200.000 Euro.
Die weitere Planung erfolgt in Abstimmung mit der Regierung der Oberpfalz, dem Staatlichen Schulamt Schwandorf und weiteren Projektbeteiligten.
Um den engen Zeitplan für den Anbau eines Werkraums, eines Maschinenraums und eines Nebenraums einhalten zu können, soll nach Abstimmung mit den beteiligten Stellen der Bauantrag für den Anbau eines Werkraums, eines Maschinenraums und eines Nebenraums zügig erstellt und beim Landratsamt eingereicht werden.
Für die Zweifachsporthalle wird eine abgestimmte Entwurfsplanung nach Leistungsphase 3 mit detaillierter Kostenberechnung erstellt und dem Marktgemeinderat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Zwischen dem Markt Bruck i.d.OPf. und der damaligen E.ON Bayern AG (Rechtsnachfolger: Bayernwerk Netz GmbH) wurde im Mai 2005 ein Strom-Konzessionsvertrag abgeschlossen, der am 01.06.2005 in Kraft trat und mit Ablauf des 31.05.2025 enden wird.
Vereinfacht dargestellt, regelt der Konzessionsvertrag Strom die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und sonstiger Verkehrsflächen zum Zweck der Stromversorgung. Der Markt erhält im Gegenzug für die Gewährung des Leitungsrechts und des Verzichts auf eigene Durchführung der öffentlichen Versorgung die Konzessionsabgabe, die den Gegenwert für die Belastung der öffentlichen Flächen darstellt.
Das Auslaufen des Strom-Konzessionsvertrages im Markt Bruck i.d.OPf. zum 31.05.2025 wurde gemäß § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) am 30.04.2024 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht. Unternehmen, die am Neuabschluss eines Strom-Konzessionsvertrags für das Gebiet des Marktes Bruck i.d.OPf. interessiert sind, wurden aufgefordert, dies innerhalb einer Frist von drei Kalendermonaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger schriftlich mitzuteilen.
Einstimmig beschloss der Marktgemeinderat einen Konzessionsvertrag über die Bereitstellung des Netzes und die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zur Versorgung mit elektrischer Energie (Strom-Konzessionsvertrag) mit der Bayernwerk Netz GmbH abzuschließen, der am 01.06.2025 in Kraft tritt und nach 20 Jahren (wenn vorzeitig nicht gekündigt wird), mit Ablauf des 31.05.2045 endet. Der beschlossene Strom-Konzessionsvertrag, der inhaltlich dem Musterkonzessionsvertrag Strom 2017 entspricht, wird der Sitzungsniederschrift als Anlage und wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses beigefügt.
Haus- und Grundbesitzer müssen seit dem 01. Januar 2018 in Bayern nicht mehr für die Sanierung oder den Ausbau von innerörtlichen Straßen bezahlen. Der Bayerische Landtag hat durch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die sogenannten Straßenausbaubeiträge abgeschafft. Seither werden gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen keine Beiträge mehr erhoben.
Seit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge gewährt der Freistaat Bayern den Gemeinden zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen eine pauschale Zuweisung nach Art. 13 h Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG). Es handelt sich dabei um die Straßenausbaupauschale.
Unabhängig davon regelt die Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 9 KAG, dass der Freistaat Bayern den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge erstattet, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie in Folge der Änderungen des Kommunalabgabengesetzes zum 01. Januar 2018 Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen nicht mehr erheben können.
Unter die vorgenannte Übergangsregelung fallen in Bruck i.d.OPf. die Sollbacher Straße und die Gänsbergstraße, die beide vor einigen Jahren komplett erneuert und ausgebaut worden sind. In Vollzug der damals noch gültigen Ausbaubeitragssatzung des Marktes Bruck i.d.OPf. vom 04.11.2002 wurden von den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke Vorauszahlungen auf den Ausbaubeitrag erhoben. Eine endgültige Abrechnung der Straßenausbaubeiträge war dann jedoch nicht mehr möglich, weil die Straßenausbaubeiträge zum 01.01.20218 abgeschafft worden sind.
Für die Sollbacher Straße hat die Marktverwaltung heuer bereits eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags vorgenommen und bei der Regierung der Oberpfalz einen Antrag nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG auf Erstattung der entgangenen Beiträge eingereicht (= Differenz zwischen dem endgültigen Beitrag und der bereits erhaltenen Vorauszahlungen).
Da für die Gänsbergstraße der Grunderwerb noch nicht komplett abgeschlossen werden konnte, es handelt sich dabei um keine großen Flächen, sondern nur um wenige Quadratmeter, ist es aus rechtlichen Gründen erforderlich, dass eine sogenannte Kostenspaltung ausgesprochen wird. Die Kostenspaltung umfasst alle Teileinrichtungen der Gänsbergstraße mit Ausnahme des Grunderwerbs.
Der Marktgemeinderat fasst einstimmig folgenden Beschluss:
Für die Straßenausbaubeitragsmaßnahme „Erneuerung und Ausbau der Gänsbergstraße“ ist von der Verwaltung eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrags zu erstellen und bei der Regierung der Oberpfalz noch heuer ein Antrag nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG auf Erstattung entgangener Beiträge (= Differenz zwischen endgültigem Beitrag und Summe der vereinnahmten Vorauszahlungen) einzureichen.
Da der Grunderwerb noch nicht vollständig abgeschlossen werden konnte, wird für die Straßenausbaubeitragsmaßnahme „Erneuerung und Ausbau der Gänsbergstraße“ eine Kostenspaltung für die Freilegung, die Fahrbahn, die Gehwege, die unselbständigen Parkplätze, die unselbständigen Grünanlagen, die Beleuchtungsanlage und die Entwässerungsanlage beschlossen.