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Mitteilungsblatt für den Markt Bruck id OPf
Ausgabe 12/2025
Aus den Sitzungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bauantrag

Antrag auf Baugenehmigung auf Errichtung einer Agri-PV Anlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb, Fl.Nr.: 109, Gemarkung Schöngras, durch den Antragssteller (feld.energy GmbH vertr. durch Herrn Adrian Renner)

Privilegierte Hofanlagen sind bis zu einer Größe von 2,5 Hektar privilegiert, was bedeutet, dass sie ohne Bebauungsplan genehmigt werden können. Voraussetzung ist, dass die Anlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb steht und der Betrieb aktiv ist. Diese Privilegierung erleichtert den Prozess für Landwirte, die Solarenergie auf ihren Flächen erzeugen und gleichzeitig die Landwirtschaft betreiben möchten.

Das Beantragte Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb.

Die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25.000 m², und es soll je Hofstelle bzw. Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben werden.

Bei der Anlage handelt es sich und eine Agri-PV Anlage mit schwenkbaren Modulen, wodurch eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen weiterhin möglich bleibt.

Zusätzlich ist die Installation eines Batteriespeichers in einem 20-Fuß-Container vorgesehen.

Der Bau- und Grundstücksausschuss lehnt die Agri-PV Anlage wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Nähe zur Wohnbebauung einstimmig ab.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde für folgende Bauvorhaben einstimmig erteilt:

  • Antrag auf Baugenehmigung auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport, Vorderthürn, Gemarkung Vorderthürn (Antragsteller: Schwarz Aline und Schwarz Dominik)
  • Antrag auf Baugenehmigung auf Errichtung einer Garage und eines Carports, Erwin-Rommel-Str. 6, Gemarkung Bruck i.d.OPf. (Antragsteller: Kulzer Lukas)
  • Antrag auf Vorbescheid auf Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW-Doppelgarage, Mappach 3a, Gemarkung Mappach (Antragsteller: Käsbauer Andreas)
  • Antrag auf Vorbescheid auf Aufstockung des Gebäudes und Errichtung einer Wohnung im Dachgeschoss, Bischof-Krautbauer-Straße 9, Gemarkung Bruck i.d.OPf. (Antragsteller: Eiber Sabine und Eiber Michael)

Straßen- und Wegerecht

Einziehung von Teilstücken der Ortsstraße „Trift und Hertweg“ Hinterrandsberg, Gemarkung Mappach

Mit Eintragungsverfügung vom 23. Januar 1963 (Straßenzug-Nr. 82) wurde der „Trift und Hertweg“, Fl.Nr. 409 Gemarkung Mappach Hinterrandsberg, mit einer Länge von 755 Meter als Ortsstraße gewidmet.

Das südliche Teilstück des „Trift und Hertweges“ (Fl.Nr. 409 Gemarkung Mappach ist nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) einzuziehen, da es aus verschiedenen Gründen jede Verkehrsbedeutung verloren hat:

  • Die Fl.Nr. 409, der Trift- und Hertweg, angrenzend an die Fl.-Nrn. 450, 451, 452, 453 und 384, ist in der Natur nicht mehr vorhanden (Länge rund 129 m).
  • Angrenzend an die Bebauung Fl.Nrn. 447 und 448 ging das jetzige Flurstück 376/2 Gmkg. Mappach ins Privateigentum über und ist ebenfalls nicht mehr als Weg nutzbar (rd. 87 m).
  • Dies gilt auch für die Fl.Nrn. 384, 376 und 376/3 Gemarkung Mappach. Auch hier wurde der Trift und Hertweg in die Privatgrundstücke integriert und ist in der Natur nicht mehr vorhanden (Länge rund 93 m).
    Ergibt einen einzuziehenden Teilbereich mit einer Länge von 309 m.
  • Die Teilstücke mir den Fl.Nrn. 409/2 und 414 Gmkg. Mappach, sind im Eigentum des Markt Bruck i.d.OPf. und dienen als Zufahrt zu Fl.Nr. 379 Gmkg. Mappach.

Mit einer Gesamtlänge von 98 Meter muss der Trift und Hertweg als Ortsstraße gewidmet bleiben.

Der Bau- und Grundstücksausschuss beschloss einstimmig die Einziehung der oben genannten Teilstücke der Ortsstraße mit der Bezeichnung „Trift und Hertweg“.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehung ortsüblich bekanntzumachen. Die Einziehung wird drei Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.

Bauleitplanung

Einstimmig beschloss der Bau- und Grundstücksausschuss die 39. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans „Industriegebiet (GI) Robert-Bosch-Straße“ Nr. 6102-113/0 der Stadt Roding. Die vom Markt Bruck i.d.OPf. wahrzunehmenden Belange werden durch diese Bauleitplanung der Stadt Roding nicht berührt.

Bericht über den öffentlichen Teil der Marktgemeinderatssitzung vom 04. Dezember 2025

Ertüchtigung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung

Erweiterung bzw. Erneuerung der Elektro- und Fernsteuertechnik für die beiden Hochbehälter in Silberberg, des neuen Hochbehälters in Randsberg und das Überhebepumpwerk in der Mappacher Straße

Der Marktgemeinderat beschloss einstimmig die Entwurfsplanung des Planungsbüros EMR-Plan, Ihrlerstein, für die Erweiterung bzw. Erneuerung der Elektro- und Fernsteuertechnik für den Hochbehälter Silberberg und den neuen Hochbehälter Randsberg sowie das Überhebepumpwerk in der Mappacher Straße.

Außerdem genehmigt der Marktgemeinderat einstimmig die vorgestellte Kostenberechnung für den Hochbehälter Silberberg in Höhe von 170.170,00 Euro brutto sowie für den Hochbehälter Randsberg und das Überhebepumpwerk in Höhe von 367.710,00 Euro brutto. Zudem waren sich die Marktgemeinderäte einig, im Zuge der Erneuerung auch das zukünftige Prozessleitsystem als Mietsystem eines externen Anbieters einzusetzten.

Die Verwaltung wird beauftragt, mögliche Förderungen mit dem Wasserwirtschaftsamt abzuklären und sofern förderfähig, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen.

Die Ausschreibung der Prozessanlagen soll nach Klärung der Förderfähigkeit mit dem Wasserwirtschaftsamt erfolgen.

Grund- und Mittelschule

Errichtung einer Zweifachsporthalle an der Nordseite des Bauabschnitts I; Beschlussfassung über die Ausführung der Lüftungsanlage

In der 46. Marktgemeinderatssitzung vom 16. Oktober 2025 wurde die Vorplanung samt Kostenschätzung für das Gewerk Heizung, Lüftung und Sanitär vorgestellt.

Der Marktgemeinderat beschloss dabei, dass das Planungsbüro eine Gegenüberstellung der Wartungs- und Folgekosten der beiden Lüftungsvarianten zu erstellen hat:

-

Lüftungsanlage nur für die Nebenräume, sowie

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Lüftungsanlage für die Nebenräume und die Sporthalle

Der Marktgemeinderat beschloss mit fünf Gegenstimmen, dass in der neugeplanten Zweifachsporthalle eine zentrale Lüftungsanlage nur für die Nebenräume und den Konditionsraum installiert wird, um Mehraufwand und Mehrkosten zu vermeiden. Dadurch fallen geringere Anschaffungs-, Wartungs- und Betriebskosten an, es entsteht weniger Technikumfang, geringere Störanfälligkeit und eine kleinere Technikfläche.

Bauleitplanung

Antrag der Firma Elite PV GmbH, Lindenhof 4b, 92670 Windischeschenbach auf Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Sondergebiet (SO) Freiflächenphotovoltaik Solarpark Vorderthürn“ für das Grundstück Fl.Nr. 145 Gemarkung Vorderthürn

Die Firma Elite PV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Levin Schober (Vorhabenträger), beabsichtigt, auf der Gemarkung des Marktes Bruck i.d.OPf. die Freiflächen-Photovoltaikanlage „Sondergebiet (SO) Freiflächenphotovoltaik Solarpark Vorderthürn“ zu realisieren.

Die nutzbare Gesamtfläche für Photovoltaik beträgt ca. 8,73 ha und umfasst eine Teilfläche des Flurstücks Fl.Nr. 145, Gemarkung Vorderthürn.

In der Klausurtagung des Marktgemeinderates am 08.11.2025 wurde das Vorhaben einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher der Firma Elite PV GmbH, vorgestellt.

Dieser Tagesordnungspunkt zur Fassung des Aufstellungsbeschlusses wurde von den Marktgemeinderäten vertagt und auf die erste Sitzung im neuen Jahr verschoben.

Die Ratsmitglieder möchten nun insbesondere wissen:

  • Wie groß der geplante Batteriespeicher wird und ob er in der Lage ist, die gesamte Tagesproduktion der PV-Anlage zu speichern,
  • und ob die neue PV-Anlage einen Einfluss auf bestehende Anlagen in der Umgebung haben wird. Insbesondere, ob diese, wegen eines überlasteten Stromnetzes, noch öfter abgeschaltet werden müssen.

Bauleitplanung;

Aufstellungsbeschluss und Billigung des Vorentwurfs einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die unbebauten Grundstücke Fl.Nrn. 234/3, 234/4 und 234/5 Gemarkung Bruck i.d.OPf., Lage: Nähe Weichselbergstraße

Das gemeindliche Einvernehmen wurde zu folgenden Punkten erteilt:

  1. Für die unbebauten Grundstücke mit den Fl.Nrn. 234/3, 234/4 und 234/5 Gemarkung Bruck i.d.OPf., wird eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch aufgestellt. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  2. Mit den Antragstellern ist im Zuge des Verfahrens ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen. Die Antragsteller haben sämtliche Planungs- und Verwaltungskosten sowie alle für die Erschließung anfallenden Kosten zu tragen. Dem Markt Bruck i.d.OPf. entstehen aus dem Verfahren keine Kosten. Das Verfahren wird durch das von den Antragstellern beauftragte Planungsbüro durchgeführt, sodass für die Verwaltung der geringstmögliche Aufwand entsteht.
  3. Der Marktgemeinderat nimmt den vom Architekten Christoph Hanisch, M.Sc., Pilgersheimer Str. 33, 81543 München, erstellten Vorentwurf der Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Grundstücke Fl.Nrn. 234/3, 234/4 und 234/5, Gemarkung Bruck i.d.OPf., Lage: Nähe Weichselbergstraße, zur Kenntnis und billigt diesen.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Vorentwurfs vom 12.11.2025 die nächsten Verfahrensschritte durchzuführen, insbesondere die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

Zehnte Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung;

Anpassung der Grundgebühr für Wasserzähler und der Wasserverbrauchsgebühren zum 01. Januar 2026

Der Marktgemeinderat hat zuletzt mit Beschluss vom 15.12.2022 die Wasserverbrauchsgebühren zum 01. Januar 2023 auf 2,00 Euro/m³ festgesetzt. Nach dem letzten Jahresabschluss 2023 war wieder ein Jahresverlust in Höhe von 82.683,04 Euro zu verzeichnen. Daraus ergibt sich, dass selbst durch die Erhöhung der Wasserverbrauchsgebühren zum 01.01.2023 um 0,50 Cent/m³ auf 2,00 Euro/m³ keine Kostendeckung erreicht wurde. Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei der Wasserversorgung eine gesetzliche Kostendeckungspflicht gemäß Art. 8 des Kommunalabgabengesetztes besteht.

Der Markt Bruck i.d.OPf. wurde bereits von der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Schwandorf wegen der hohen Verluste bei den kostendeckenden Einrichtungen angemahnt. Bei der Haushaltsgenehmigung heißt es sinngemäß, dass künftige Haushalte nicht mehr genehmigt werden können, wenn der Markt Bruck i.d.OPf. weiterhin bewusst eine Unterdeckung bei seinen kostendeckenden Einrichtungen in Kauf nimmt.

Die Grundgebühr, welche ebenfalls zur Kostendeckung beitragen soll, wurde seit mehr als 30 Jahren nicht mehr angepasst. Ein Anteil der Vorhaltungskosten der Wasserversorgungsanlagen, Bereitstellung von Hausanschlüssen und Messeinrichtungen, fixe Betriebskosten, Kapital- und Abschreibungskosten sowie allgemeine Verwaltungskosten sollen in die Grundgebühr anteilig einfließen. Alleine die Verwendung der neuen Funkwasserzähler mit Nebenkosten (Anschaffung, Eichung, Zählerwechsel, Auslesegerät, Lizenzkosten, Softwarepflege mit Schnittstelle etc.) erhöhen diese Kosten.

Aufgrund der derzeit laufenden, aber auch künftigen Investitionen (u.a. Sanierung des Hochbehälters Silberberg, Erneuerung und Umlegung von div. Wasserleitungen, Neubau des Wasserhochbehälters Randsberg mit Pumpwerk, Zu- und Ableitungen, Erweiterung/Erneuerung der Elektro- und Fernsteuertechnik in den Anlagen, Notstromaggregat samt Anhänger, Einbau einer elektronischen Schließanlage) erhöhen sich auch die Abschreibungen, welche in die Kalkulation mit einfließen.

Einstimmig beschloss der Marktgemeinderat die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 19.12.1995, durch eine 10. Änderungssatzung wie folgt zu ändern:

1.

Der § 9a erhält folgende Fassung:

§ 9a

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Hauptwasserzähler im Sinne des § 19 WAS, (Wasserabgabesatzung) so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis 4 m³/h

42,00 €/Jahr

bis 10 m³/h

66,00 €/Jahr

bis 16 m³/h

96,00 €/Jahr

über 16 m³/h

372,00 €/Jahr

2.

Der § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Die Gebühr beträgt 2,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“

3.

Der § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

4.

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Die Marktverwaltung wird beauftragt, die erforderliche Änderungssatzung zu erlassen und bekannt zu machen.