Privilegierte Hofanlagen sind bis zu einer Größe von 2,5 Hektar privilegiert, was bedeutet, dass sie ohne Bebauungsplan genehmigt werden können. Voraussetzung ist, dass die Anlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb steht und der Betrieb aktiv ist. Diese Privilegierung erleichtert den Prozess für Landwirte, die Solarenergie auf ihren Flächen erzeugen und gleichzeitig die Landwirtschaft betreiben möchten.
Das Beantragte Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb.
Die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25.000 m², und es soll je Hofstelle bzw. Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben werden.
Bei der Anlage handelt es sich und eine Agri-PV Anlage mit schwenkbaren Modulen, wodurch eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen weiterhin möglich bleibt.
Zusätzlich ist die Installation eines Batteriespeichers in einem 20-Fuß-Container vorgesehen.
Der Bau- und Grundstücksausschuss lehnt die Agri-PV Anlage wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Nähe zur Wohnbebauung einstimmig ab.
Mit Eintragungsverfügung vom 23. Januar 1963 (Straßenzug-Nr. 82) wurde der „Trift und Hertweg“, Fl.Nr. 409 Gemarkung Mappach Hinterrandsberg, mit einer Länge von 755 Meter als Ortsstraße gewidmet.
Das südliche Teilstück des „Trift und Hertweges“ (Fl.Nr. 409 Gemarkung Mappach ist nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) einzuziehen, da es aus verschiedenen Gründen jede Verkehrsbedeutung verloren hat:
Mit einer Gesamtlänge von 98 Meter muss der Trift und Hertweg als Ortsstraße gewidmet bleiben.
Der Bau- und Grundstücksausschuss beschloss einstimmig die Einziehung der oben genannten Teilstücke der Ortsstraße mit der Bezeichnung „Trift und Hertweg“.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehung ortsüblich bekanntzumachen. Die Einziehung wird drei Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.
Einstimmig beschloss der Bau- und Grundstücksausschuss die 39. Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans „Industriegebiet (GI) Robert-Bosch-Straße“ Nr. 6102-113/0 der Stadt Roding. Die vom Markt Bruck i.d.OPf. wahrzunehmenden Belange werden durch diese Bauleitplanung der Stadt Roding nicht berührt.
Der Marktgemeinderat beschloss einstimmig die Entwurfsplanung des Planungsbüros EMR-Plan, Ihrlerstein, für die Erweiterung bzw. Erneuerung der Elektro- und Fernsteuertechnik für den Hochbehälter Silberberg und den neuen Hochbehälter Randsberg sowie das Überhebepumpwerk in der Mappacher Straße.
Außerdem genehmigt der Marktgemeinderat einstimmig die vorgestellte Kostenberechnung für den Hochbehälter Silberberg in Höhe von 170.170,00 Euro brutto sowie für den Hochbehälter Randsberg und das Überhebepumpwerk in Höhe von 367.710,00 Euro brutto. Zudem waren sich die Marktgemeinderäte einig, im Zuge der Erneuerung auch das zukünftige Prozessleitsystem als Mietsystem eines externen Anbieters einzusetzten.
Die Verwaltung wird beauftragt, mögliche Förderungen mit dem Wasserwirtschaftsamt abzuklären und sofern förderfähig, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen.
Die Ausschreibung der Prozessanlagen soll nach Klärung der Förderfähigkeit mit dem Wasserwirtschaftsamt erfolgen.
In der 46. Marktgemeinderatssitzung vom 16. Oktober 2025 wurde die Vorplanung samt Kostenschätzung für das Gewerk Heizung, Lüftung und Sanitär vorgestellt.
Der Marktgemeinderat beschloss dabei, dass das Planungsbüro eine Gegenüberstellung der Wartungs- und Folgekosten der beiden Lüftungsvarianten zu erstellen hat:
| - | Lüftungsanlage nur für die Nebenräume, sowie |
| - | Lüftungsanlage für die Nebenräume und die Sporthalle |
Der Marktgemeinderat beschloss mit fünf Gegenstimmen, dass in der neugeplanten Zweifachsporthalle eine zentrale Lüftungsanlage nur für die Nebenräume und den Konditionsraum installiert wird, um Mehraufwand und Mehrkosten zu vermeiden. Dadurch fallen geringere Anschaffungs-, Wartungs- und Betriebskosten an, es entsteht weniger Technikumfang, geringere Störanfälligkeit und eine kleinere Technikfläche.
Die Firma Elite PV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Levin Schober (Vorhabenträger), beabsichtigt, auf der Gemarkung des Marktes Bruck i.d.OPf. die Freiflächen-Photovoltaikanlage „Sondergebiet (SO) Freiflächenphotovoltaik Solarpark Vorderthürn“ zu realisieren.
Die nutzbare Gesamtfläche für Photovoltaik beträgt ca. 8,73 ha und umfasst eine Teilfläche des Flurstücks Fl.Nr. 145, Gemarkung Vorderthürn.
In der Klausurtagung des Marktgemeinderates am 08.11.2025 wurde das Vorhaben einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher der Firma Elite PV GmbH, vorgestellt.
Dieser Tagesordnungspunkt zur Fassung des Aufstellungsbeschlusses wurde von den Marktgemeinderäten vertagt und auf die erste Sitzung im neuen Jahr verschoben.
Die Ratsmitglieder möchten nun insbesondere wissen:
Das gemeindliche Einvernehmen wurde zu folgenden Punkten erteilt:
Der Marktgemeinderat hat zuletzt mit Beschluss vom 15.12.2022 die Wasserverbrauchsgebühren zum 01. Januar 2023 auf 2,00 Euro/m³ festgesetzt. Nach dem letzten Jahresabschluss 2023 war wieder ein Jahresverlust in Höhe von 82.683,04 Euro zu verzeichnen. Daraus ergibt sich, dass selbst durch die Erhöhung der Wasserverbrauchsgebühren zum 01.01.2023 um 0,50 Cent/m³ auf 2,00 Euro/m³ keine Kostendeckung erreicht wurde. Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei der Wasserversorgung eine gesetzliche Kostendeckungspflicht gemäß Art. 8 des Kommunalabgabengesetztes besteht.
Der Markt Bruck i.d.OPf. wurde bereits von der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Schwandorf wegen der hohen Verluste bei den kostendeckenden Einrichtungen angemahnt. Bei der Haushaltsgenehmigung heißt es sinngemäß, dass künftige Haushalte nicht mehr genehmigt werden können, wenn der Markt Bruck i.d.OPf. weiterhin bewusst eine Unterdeckung bei seinen kostendeckenden Einrichtungen in Kauf nimmt.
Die Grundgebühr, welche ebenfalls zur Kostendeckung beitragen soll, wurde seit mehr als 30 Jahren nicht mehr angepasst. Ein Anteil der Vorhaltungskosten der Wasserversorgungsanlagen, Bereitstellung von Hausanschlüssen und Messeinrichtungen, fixe Betriebskosten, Kapital- und Abschreibungskosten sowie allgemeine Verwaltungskosten sollen in die Grundgebühr anteilig einfließen. Alleine die Verwendung der neuen Funkwasserzähler mit Nebenkosten (Anschaffung, Eichung, Zählerwechsel, Auslesegerät, Lizenzkosten, Softwarepflege mit Schnittstelle etc.) erhöhen diese Kosten.
Aufgrund der derzeit laufenden, aber auch künftigen Investitionen (u.a. Sanierung des Hochbehälters Silberberg, Erneuerung und Umlegung von div. Wasserleitungen, Neubau des Wasserhochbehälters Randsberg mit Pumpwerk, Zu- und Ableitungen, Erweiterung/Erneuerung der Elektro- und Fernsteuertechnik in den Anlagen, Notstromaggregat samt Anhänger, Einbau einer elektronischen Schließanlage) erhöhen sich auch die Abschreibungen, welche in die Kalkulation mit einfließen.
Einstimmig beschloss der Marktgemeinderat die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 19.12.1995, durch eine 10. Änderungssatzung wie folgt zu ändern:
1. | Der § 9a erhält folgende Fassung: |
§ 9a | ||
Grundgebühr | ||
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| (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Hauptwasserzähler im Sinne des § 19 WAS, (Wasserabgabesatzung) so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. | |
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| (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss | |
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| bis 4 m³/h | 42,00 €/Jahr |
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| bis 10 m³/h | 66,00 €/Jahr |
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| bis 16 m³/h | 96,00 €/Jahr |
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| über 16 m³/h | 372,00 €/Jahr |
| 2. | Der § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: | |
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| „Die Gebühr beträgt 2,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“ | |
| 3. | Der § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: | |
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| „Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,50 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. | |
| 4. | Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. | |
Die Marktverwaltung wird beauftragt, die erforderliche Änderungssatzung zu erlassen und bekannt zu machen.