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Mitteilungsblatt für den Markt Bruck id OPf
Ausgabe 2/2026
Aus den Sitzungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bauanträge

Für die nachfolgend genannten Bauvorhaben wurde das gemeindliche Einvernehmen jeweils einstimmig erteilt:

  • Antrag auf Baugenehmigung auf Anbau eines Kompressorraums bei Werk 1, Nittenauer Str. 51, Gemarkung Bruck i.d.OPf. (Antragsteller: ZMT Automotive GmbH & Co. KG)
  • Antrag auf Nutzungsänderung einer bestehenden Lagerhalle in eine Produktionshalle und Einbau von zwei Kranbahnen und überdachter Lüftungsanlage im Außenbereich, Nittenauer Str. 51, Gemarkung Bruck i.d.OPf. (Antragsteller: ZMT Automotive GmbH & Co. KG)
  • Antrag auf Baugenehmigung auf Aufstockung des best. Wohnnhauses mit Anbau eines Treppenhauses und Errichtung eines Nebengebäudes; Pflegerstr. 19, Gemarkung Bruck i.d.OPf. (Antragsteller: Jobst, Peter)
  • Antrag auf Baugenehmigung auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage, Am Häubelberg 15, Gemarkung Bruck i.d.OPf. (Antragsteller: Fritsch, Katrin und Elgass, Markus)
  • Antrag auf Baugenehmigung auf Errichtung von zwei Modulhäusern; Am Hoffeld 5, Gemarkung Mögendorf (Antragsteller: Göken, Roland)

Einstimmig wurde vom Bau- und Grundstücksausschuss der Antrag auf Vorbescheid auf Neubau eines Bungalows mit Terrassenüberdachung und Doppelcarport, Thürner Weg 21, Gemarkung, Bruck i.d.OPf. (Antragsteller: Fleischmann, Karina und Lindner, Johannes) vertagt.

Beteiligung an der Bauleitplanung der Stadt Roding

Der Bau- und Grundstücksausschuss erteilte sein Einverständnis zum nachfolgend genannten Bauleitplanverfahren.

Aufstellung des Bebauungsplans „Krankenhaus-Areal Nr. 6102-114/0“; Beteiligung am Verfahren nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die vom Markt Bruck i.d.OPf. wahrzunehmenden Belange werden durch diese Bauleitplanung der Stadt Roding nicht berührt.

Wasserversorgung

Bekanntgabe einer Eilentscheidung der 1. Bürgermeisterin

Am 11.11.2025 kam es zu einem größeren Rohrbruch an der Hauptwasserzuleitung nach Mögendorf im Bereich des Radweges an der B 85 zwischen der Bundesstraße B 85 und Mögendorf.

Da der gemeindliche Bauhof nicht über die erforderlichen Geräte verfügt, um einen derartigen Schaden kurzfristig zu beheben, entschied die Erste Bürgermeisterin Heike Faltermeier, die Firma Rädlinger aus Cham, die sich bereits vor Ort befand, mit der Unterstützung des gemeindlichen Bauhofes zu beauftragen.

Im Verlauf der Arbeiten wurden mehrere Beschädigungen an der Wasserleitung festgestellt, sodass insgesamt rund 40 m der Wasserleitung ausgetauscht werden mussten. Die Firma Rädlinger war hierbei an der Unterstützung des Bauhofes sowie an der Lieferung von Auffüllmaterial in die Maßnahme eingebunden.

Die Maßnahme ist derzeit noch nicht vollständig abgeschlossen, da der Radweg noch nicht instand gesetzt wurde.

Der Bau- und Grundstücksausschuss nimmt die Eilentscheidung der 1. Bürgermeisterin nach Art. 37 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern einstimmig zur Kenntnis. Insgesamt sind für die Behebung des Schadens 29.558,43 Euro brutto angefallen.

Bauleitplanung

Errichtung einer Agri-PV Anlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb; Fl.Nr.: 109, Gemarkung Schöngras (Antragsteller: feld.energy GmbH vertr. durch Herrn Adrian Renner)
Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt Schwandorf

In der 31. Bau- und Grundstücksausschusssitzung vom 20.11.2025 wurde der Antrag auf Baugenehmigung auf Errichtung einer Agri-PV Anlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb auf der Fl.Nr.: 109, Gemarkung Schöngras beraten und abgestimmt.

In dieser Sitzung wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Bau- und Grundstücksausschuss versagt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Agri-PV-Anlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb auf Fl.Nr. 109, Gemarkung Schöngras.

Das Vorhaben widerspricht dem Flächennutzungsplan und fügt sich nicht in das Orts- bzw. Landschaftsbild ein.

Zudem ist die Erschließung nicht gesichert, da der Bau- und Grundstücksausschuss der Verlegung von Leitungen über öffentlichen Grund nicht zustimmt.

Der Bau- und Grundstücksausschuss befürchtet aufgrund der Nähe zur bestehenden Wohnbebauung Beeinträchtigungen für die Bürgerinnen und Bürger von Schöngras. Darüber hinaus ist die Uneinsehbarkeit einer Anlage für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Markt Bruck i.d.OPf. eine grundlegende Voraussetzung. Diese ist am vorgesehenen Standort nicht gegeben, weshalb das gemeindliche Einvernehmen verweigert wird.

Dem Grundstückseigentümer wurde bereits für die Flächen mit den Fl.Nrn. 358, 360 sowie eine Teilfläche der Fl.Nr. 363, Gemarkung Schöngras, in der 21. Marktgemeinderatssitzung vom 07.07.2022 eine positive Rückmeldung zur Errichtung einer PV-Anlage gegeben. Diese Flächen entsprechen den Vorgaben des Marktes Bruck i.d.OPf. und sollten daher weiterverfolgt werden.“

Am 08.12.2025 erhielt der Markt Bruck i.d.OPf. ein Schreiben vom Landratsamt Schwandorf mit der Beabsichtigung, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Der Markt Bruck i.d.OPf. erhält die Gelegenheit, bis zum 19.01.2026 erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu beraten und zu entscheiden.

Die Verwaltung beantragte daraufhin die Verlängerung der Frist bis zum 28.02.2026, welche uns mit E-Mail vom 19.12.2026 vom Landratsamt Schwandorf bestätigt worden ist.

Das Schreiben beinhaltet folgenden Sachverhalt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

am 31.07.2025 beantragte die feld.energy GmbH, Herr Adrian Renner, die „Errichtung einer Agri-PV Anlage für den landwirtschaftlichen Betrieb bestehend aus sonnengeführten Modulreihen und landwirtschaftlicher Nutzung dazwischen“ auf dem o. g. Grundstück. Die Gemeinde wurde am 01.08.2025 digital am Verfahren beteiligt.

In der Sitzung vom 20.11.2025 verweigerte der Markt Bruck i.d.OPf. das Einvernehmen zum genannten Vorhaben.

Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Die eingehende Prüfung des Bauantrages unter Einschaltung der erforderlichen Fachstellen hat ergeben, dass aus bauplanungsrechtlichen Gründen keine Bedenken gegen die Verwirklichung des Vorhabens bestehen. Das gemeindliche Einvernehmen konnte daher nicht rechtmäßig verweigert werden.

Das Baugrundstück befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB. Die „Errichtung einer Agri-PV Anlage für den landwirtschaftlichen Betrieb Feldmeier bestehend aus sonnengeführten Modulreihen und landwirtschaftlicher Nutzung dazwischen“ ist als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB einzustufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nummer 1 oder 2,
  • die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
  • es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

Die Voraussetzungen liegen laut den Antragsunterlagen sowie der Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten vom 21.10.2025 vor.

Ein solches Vorhaben dürfte nach § 35 Abs. 1 BauGB nur abgelehnt werden, sofern öffentliche Belange tatsächlich „entgegenstünden“. In Betracht kommen insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB bezeichneten Belange. Das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, ist besonders zu berücksichtigen. Ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB liegt beim beantragten Vorhaben nicht vor. Da es sich um eine Agri-PV-Anlage handelt, bleibt die Nutzung der Fläche, welche als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist, weiterhin vordergründig bestehen.

Zudem stehen dem geplanten Vorhaben auch die Belange gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (Naturschutz, Landschaftspflege, natürliche Eigenart der Landschaft, Verunstaltung des Landschaftsbildes) nicht entgegen. Auf der nordöstlichen Seite der Anlage besteht laut Aussage der feld.energie GmbH eine Eingrünung durch natürlichen Bewuchs. Zudem handelt es sich bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft in erster Linie um eine Prüfung der Unteren Naturschutzbehörde, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt wurde. Die zuständige Naturschutzfachkraft hat das geplante Vorhaben positiv beurteilt. Insbesondere ist der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zu entnehmen, dass das Landschaftsbild durch die Errichtung der PV-Anlage nicht erheblich beeinträchtigt wird. Die Landschaft ist durch die naheliegende bestehende Bebauung vorgeprägt und die Sicht auf die Anlage durch die bestehende Hecke am Ostrand des Feldes abgeschirmt. Der öffentliche Belang einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes müsste nach § 35 BauGB „entgegenstehen“. Nicht jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt zur Unzulässigkeit des Vorhabens.

Im Übrigen wurde aufgrund Nähe zur Wohnbebauung die Fachstelle Immissionsschutz beteiligt und hat das Vorhaben hinsichtlich Blendwirkung sowie Lärmemissionen geprüft. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen unter Festsetzungen einer Auflage zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte keine Einwände gegen das Vorhaben, weshalb auch keine Beeinträchtigung des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegt.

Als weiterer Punkt wird im Beschlussbuchauszug des Marktes Bruck i.d.OPf. erwähnt, dass die Erschließung nicht gesichert sei, da der Bau- und Grundstücksausschuss der Verlegung von Leitungen über öffentlichen Grund nicht zustimmt. § 11a Abs. 1 EEG 2023 regelt jedoch die Duldungspflicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken der öffentlichen Hand im Hinblick auf die Verlegung von Anschlussleitungen zum Anschluss von Strom aus erneuerbaren Energien.

Für die Durchsetzung des Anspruchs ist über § 11a Abs. 5 EEG 2023 das beschleunigte Eilverfahren nach § 83 Abs. 2 EEG 2023 anwendbar: Diese Vorschrift erleichtert Anlagenbetreibern den Zugang zu einstweiligen Verfügungen für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, indem die gesonderte Darlegung einer besonderen Dringlichkeit entfällt.

Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.

Die vom Markt Bruck i.d.OPf vorgetragene grundlegende Voraussetzung der Uneinsehbarkeit der Anlage stellt keinen solchen Grund dar.

Zu den vom Markt Bruck i.d.OPf. vorgeschlagenen Alternativflächen Flurnr. 358, 360 und 363 Gemarkung Schöngras äußerte sich die feld.energie GmbH wie folgt:

Flurnummer 358: Die Distanz zum nächsten Netzeinspeisepunkt beträgt ca. 530 m, was im Vergleich zur geplanten Trassenlänge von ca. 120 m eine deutliche Verlängerung und Querung von Teerstraßen darstellt und erhebliche Mehrkosten verursacht.

Flurnummer 360: Diese Fläche ist von Wald umgeben, was aufgrund der Verschattung die Stromerzeugung technisch unmöglich macht. Die Entfernung zum NEP beträgt zudem ca. 850 m und eine Trassenführung durch den Wald ist wirtschaftlich nicht möglich.

Die notwendige Trassenführung kann aktuell hauptsächlich im Feld erfolgen, während beide alternativen Standorte den Bau über mehrere Teerstraßen erfordern würden, was unnötige zusätzliche Eingriffe darstellen würde. Diese Alternativen scheiden also aus technischen und wirtschaftlichen Gründen aus.

Abschließend kann festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben zulässigerweise am beantragten Standort im Außenbereich errichtet werden kann.

Das Einvernehmen des Marktes Bruck i.d.OPf. ist deshalb nach Art. 67 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zu ersetzen. Nach Art. 67 Abs. 4 BayBO ist der Markt Bruck i.d.OPf. vor Erlass des Genehmigungsbescheides förmlich anzuhören. Sie erhalten deshalb die Gelegenheit, bis 19.01.2026 erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu beraten und zu entscheiden.“

Nach Auffassung des Marktes Bruck i.d.OPf. liegen die Voraussetzungen für die Einstufung des Vorhabens als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB nicht in ausreichendem Maße vor.

Der Bau- und Grundstücksausschuss versagt weiterhin einstimmig das gemeindliche Einvernehmen.

Begründung:

Die Privilegierung setzt voraus, dass die besondere Solaranlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb steht und diesem dienlich ist. Nach den vorliegenden Unterlagen ist jedoch nicht erkennbar, dass die geplante PV-Anlage einen konkreten Nutzen für den landwirtschaftlichen Betrieb entfaltet.

Insbesondere wird der erzeugte Strom nach den Antragsunterlagen vollständig in das öffentliche Netz eingespeist. Eine Nutzung des Stroms für betriebliche Zwecke des Hofes ist nicht vorgesehen. Ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Stromerzeugung und dem landwirtschaftlichen Betrieb ist daher aus Sicht der Gemeinde nicht gegeben.

Darüber hinaus sieht der Markt Bruck i.d.OPf. keinen hinreichenden Nachweis dafür, dass die PV-Anlage einen schutz- oder fördernden Effekt für die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche entfaltet. Ein besonderer Vorteil für den Feldbau, etwa durch Witterungsschutz, Ertragssicherung oder eine sonstige agrarische Mehrwertfunktion, ist nach Auffassung der Gemeinde nicht dargelegt.

Die Gemeinde gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung nicht überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dient, sondern primär der Stromerzeugung. Damit ist die für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB erforderliche dienende Funktion gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht ausreichend gegeben.