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Mitteilungsblatt für den Markt Bruck id OPf
Ausgabe 2/2026
Aus den Sitzungen
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Bericht über den öffentlichen Teil der Marktgemeinderatssitzung vom 05. Februar 2026

Bauleitplanung

Antrag der Firma Elite PV GmbH, Lindenhof 4b, 92670 Windischeschenbach auf Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Sondergebiet (SO) Freiflächenphotovoltaik Solarpark Vorderthürn“ Gemarkung Vorderthürn

In der Klausurtagung des Marktgemeinderates am 08.11.2025 wurde das Vorhaben einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher der Firma Elite PV GmbH, Lindenhof 4b, 92670 Windischeschenbach, vorgestellt und vom Gremium positiv aufgenommen.

In der Marktgemeinderatssitzung am 04.12.2025 wurde der Tagesordnungspunkt jedoch wegen noch zu klärender Fragen vertagt. Nachdem alle noch offenen Fragen geklärt waren, fasste der Marktgemeinderat einstimmig folgenden Beschluss:

  1. Für eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 145, Gemarkung Vorderthürn, wird eine Flächennutzungsplanänderung auf einer Größe von ca. 8,73 ha eingeleitet. Die bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellte Teilfläche soll künftig als Sonstiges Sondergebiet (SO) - Photovoltaikanlage dargestellt werden. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  2. Für die genannte Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 145, Gemarkung Vorderthürn, wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet (SO) Freiflächenphotovoltaik Solarpark Vorderthürn“ zur Errichtung einer Freiflächen-Photovolaik anlage mit Batteriespeicher beschlossen. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  3. Mit dem Vorhabensträger, der Elite PV GmbH, Lindenhof 4b, 92670 Windischeschenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Levin Schober ist im Zuge des Verfahrens ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen. Der Antragsteller hat sämtliche Planungs- und Verwaltungskosten zu tragen. Er hat außerdem alle für die Erschließung anfallenden Kosten zu übernehmen. Dem Markt Bruck i.d.OPf. entstehen aus dem Verfahren keine Kosten. Die Auswahl des Planungsbüros erfolgt durch den Markt Bruck i.d.OPf.

Kindertageseinrichtung

Neubau eines 4-gruppigen Kinderhauses als Ersatzbau des Kindergartens St. Josef, Rathausstraße 21;

Präsentation der Entwurfsplanung samt Kostenberechnung durch die Schnabel Architekten GmbH, Marktstraße 35, 93444 Bad Kötzting; Genehmigung der Entwurfsplanung und Beschlussfassung über das weitere Vorgehen

Mit zwei Gegenstimmen genehmigt der Marktgemeinderat die vom Architekturbüro Schnabel vorgestellte Entwurfsplanung sowie die Kostenberechnung vom 22.01.2026.

Die Kosten gemäß Kostenberechnung belaufen sich für den Neubau eines 4-gruppigen Kinderhauses auf 5.700.000,00 € brutto.

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen bei der Regierung der Oberpfalz einen Zuwendungsantrag sowie einen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn einzureichen.

Das Architekturbüro Schnabel Partner Architekten GmbH wird beauftragt, mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4 gemäß HOAI) fortzufahren.

Nach Erhalt der Baugenehmigung sowie der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn sind im Anschluss die Ausschreibungen für das Projekt durchzuführen.

Grund- und Mittelschule

Errichtung einer Zweifachsporthalle an der Nordseite des Bauabschnitts I; Präsentation der Entwurfsplanung samt Kostenberechnung durch die Schnabel Architekten GmbH, Marktstraße 35, 93444 Bad Kötzting; Genehmigung der Entwurfsplanung und Beschlussfassung über das weitere Vorgehen

Einstimmig genehmigt der Marktgemeinderat die vom Architekturbüro Schnabel vorgestellte Entwurfsplanung sowie die Kostenberechnung vom 29.01.2026.

Die Kosten gemäß Kostenberechnung belaufen sich für Errichtung der Zweifachsporthalle an der Nordseite des Bauabschnitt I auf 8.750.000,00 € brutto.

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen bei der Regierung der Oberpfalz einen Zuwendungsantrag sowie einen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn einzureichen.

Das Architekturbüro Schnabel Partner Architekten GmbH wird beauftragt, mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4 gemäß HOAI) fortzufahren. Nach Erhalt der Baugenehmigung sowie der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn sind im Anschluss die Ausschreibungen für das Projekt durchzuführen.

Fundtierpauschale

Antrag des Tierschutzvereins Stadt und Landkreis Schwandorf e.V. auf Erhöhung der vertraglich vereinbarten jährlichen Fundtierpauschale

Die Unterbringung und Versorgung von Fundtieren ist eine kommunale Pflichtaufgabe.

Die Leistungserbringung des Tierheims, die Entgegennahme, Verwahrung, Pflege und Abgabe der Fundtiere aus dem Gebiet der Marktgemeinde, erfolgt derzeit auf Grundlage des Vertrages vom 30.12.2011, der eine entsprechende Gegenleistung durch die Zahlung eines Pauschalbetrags je Einwohner vorsieht. Die Pauschale wurde zuletzt mit Beschluss des Ferienausschusses vom 20.08.2020 angehoben und beträgt derzeit 1,00 € je Einwohner der Marktgemeinde.

Dem Antrag des „Tierschutzvereins Stadt und Landkreis Schwandorf e. V.“ auf Änderung des Vertrages vom 30.12.2011 und Erhöhung der in § 3 Abs. 2 des Vertrages aufgeführten jährlichen Fundtierkostenpauschale von 1,00 € auf 1,50 € pro Einwohner wird mit einer Gegenstimme stattgegeben. Die Änderung gilt rückwirkend zum 01.01.2026. Die Ausgaben in Höhe von 6.253,50 Euro sind im Haushalt des Jahres 2026 einzuplanen.

Jahresrechnung 2024

a) Vorlage und Verweisung an den Rechnungsprüfungsausschuss

Der Marktgemeinderat nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2024 zur Kenntnis. Er verweist die Jahresrechnung 2024 zur örtlichen Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung gemäß Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom Marktgemeinderat in öffentlicher Sitzung festgestellt.

b) Genehmigung der überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben

Die im Haushaltsjahr 2024 angefallenen zwei außerplanmäßigen Ausgaben sowie die zehn überplanmäßigen Ausgaben wurden einstimmig beschlossen und genehmigt. Sie waren unabweisbar und die Deckung war gewährleistet (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO).