Barrierefreier Neubau der beiden Bushaltestellen in der Nittenauer Straße; Vorstellung und Genehmigung der überarbeiteten Planung und Kostenberechnung mit Beratung und Beschlussfassung über die mögliche Errichtung einer Fußgängerüberquerung mit Druckknopfampel sowie die Ausschreibung der Maßnahme
Der Marktgemeinderat genehmigt am 02.05.2024 die vom Ingenieurbüro UTA GmbH, Amberg, erstellte Planung für den barrierefreien Neubau der beiden Bushaltestellen in der Nittenauer Straße. Der Marktgemeinderat genehmigt außerdem die Planung und die Kostenberechnung mit Gesamtkosten von voraussichtlich ca. 338.000 EUR brutto.
Es soll zwischen dem Anwesen Hartl, Nittenauer Str. 33 und dem Friedhof, sowie, etwas versetzt, auf der gegenüberliegenden Seite jeweils eine moderne, den heutigen Anforderungen entsprechende barrierefreie Bushaltestelle entstehen.
Neben beiderseits ausreichend großen Buswartehäuschen mit Sitzbank und Abfallbehälter, ist an der Westseite außerdem eine Fahrradüberdachung mit Fahrradanlehnbügeln vorgehen, damit die Fahrgäste, die mit dem Fahrrad zur Bushaltestelle fahren, dort ihre Räder sicher abstellen und unterbringen können.
Der an der Westseite vorhandene Geh- und Radweg muss aus Sicherheitsgründen nach hinten verschwenkt werden, d.h. er wird um die Bushaltestelle herumgeführt. Außerdem werden in beiden Fahrtrichtungen die Vorbereitungen dafür getroffen, dass später die digitale Fahrgastinformation nachgerüstet werden kann.
Herr Rainer Rubenbauer vom beauftragten Ingenieurbüro UTA Ingenieure GmbH aus Amberg stellte in der Marktgemeinderatsitzung am 20.02.2025 die neue Entwurfsplanung für den barrierefreien Neubau der beiden Bushaltestellen in der Nittenauer Straße den Marktgemeinderäten vor.
Herr Rubenbauer informiert, dass die Regierung der Oberpfalz den geplanten Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen als nicht zulässig erklärt und so auch nicht gebaut werden darf. Als Alternative kann jedoch ein Fußgängerüberweg mit Druckknopfampel förderunschädlich auf eigene Kosten errichtet werden.
Einstimmig genehmigt der Marktgemeinderat die überarbeitete Planung, jedoch ohne Fußgängerüberweg und Druckknopfampel für den barrierefreien Neubau der beiden Bushaltestellen in der Nittenauer Straße.
Des Weiteren genehmigt der Marktgemeinderat einstimmig die vom Ingenieurbüro UTA Ingenieure vorgestellte Kostenberechnung vom 17.12.2024.
Die Kosten laut Kostenberechnung belaufen sich für den barrierefreien Neubau der beiden Bushaltestellen in der Nittenauer Straße auf 347.836,45 Euro brutto. Die Marktverwaltung wird beauftragt, die Maßnahme auszuschreiben.
Der Jahresabschluss 2023 für das Wasserwerk und die Photovoltaikanlagen des Marktes Bruck i.d.OPf. wurde mit einer Bilanzsumme von 4.062.790,57 Euro und einem Jahresverlust von 83.584,15 Euro festgestellt. Der Jahresverlust 2023 in Höhe von 83.584,15 Euro wird über das Verrechnungskonto ausgeglichen. Die Schulden bei der Gemeinde werden marktüblich verzinst.
Der Jahresverlust beweist, dass selbst die vom Marktgemeinderat zuletzt beschlossene Anhebung der Wassergebühren um 0,50 €/m³ auf 2,00 €/m³ zum 01.01.2023 wieder nicht ausreichen wird, um eine Kostendeckung zu erreichen, zumal der starke Preisauftrieb, insbesondere bei den Stromausgaben, für deutlich höhere Ausgaben sorgen wird. Des Weiteren erhöhen sich in den nächsten Jahren aufgrund der getätigten Investitionen die Abschreibungen.
Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung des Bebauungsplans „Bergweg“ zwischen Bergweg und Erwin-Rommel-Straße; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine nachhaltige Flächennutzung sicherzustellen, soll für den innenliegenden Außenbereich zwischen Bergweg und Erwin-Rommel-Straße ein Baugebiet ausgewiesen werden.
Ziel ist es, Wohnbauflächen für Familien mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bereitzustellen und das Ortsbild im Geltungsbereich als Wohngebiet zu wahren.
Das Plangebiet befindet sich in einem sogenannten innenliegenden Außenbereich (§ 35 BauGB). Um die Realisierung der Ziele zu ermöglichen, soll ein Bebauungsplan aufgestellt und im Parallelverfahren der Flächennutzungsplan in ein allgemeines Wohngebiet geändert werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 12.000 m².
Einstimmig beschließt der Marktgemeinderat folgenden Aufstellungsbeschluss:
Beschlussfassung über die Veränderungssperre nach §§ 14, 16 und 17 BauGB sowie Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Bergweg“
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2025 einstimmig beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern und den Bebauungsplan „Bergweg“ aufzustellen.
Einstimmig beschloss der Marktgemeinderat zur Sicherung der Planungsziele des Marktes Bruck i.d.OPf. (Wohnbauflächen für Familien mit Ein- oder Zweifamilienhäusern) eine Veränderungssperre für die Grundstücke Fl.Nrn. 516/2, 516/3, 516/4, 516/7 518/2 und 519/2 Gemarkung Bruck i.d.OPf. zu erlassen.
Eine Veränderungssperre gewährleistet, dass während der Aufstellung des Bebauungsplans „Bergweg“ keine Veränderungen vorgenommen werden, die dessen Planungszielen widersprechen.
Die Veränderungssperre hat gemäß § 17 BauGB zunächst eine Geltungsdauer von zwei Jahren, wobei die Frist um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann.
Die Marktgemeinderäte diskutierten angeregt über den Antrag der Freien Wähler auf Anbau von zwei Toiletten an den Kiosk in der Sandoase. Am Ende wurde der Antrag der Freien Wähler mit 5:11 Stimmen abgelehnt.
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 14.11.2017 für den
Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Sollbach - Am Moosbüchl II" (WA)
Einstimmig beschloss der Marktgemeinderat den in seiner Sitzung vom 14.11.2017 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Sollbach - Am Moosbüchl II" (WA) aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 18.07.2023 entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.
Der § 13b BauGB wurde für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt und darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.
Diese Entscheidung hat zur Folge, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans "Sollbach – Am Moosbüchl II" nicht nach § 13b BauGB weitergeführt und abgeschlossen werden kann.
Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit der enPORTAL GmbH, Moordiek 1, 23820 Pronstorf
Der Markt Bruck hat in den letzten 10 Jahren mit oft sehr guten Ergebnissen an der Bündelausschreibung des Bayerischen Gemeindetags zur Strom- bzw. Erdgasbeschaffung teilgenommen.
Die webbasierte Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung erfolgte durch die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH.
Der Bayerische Gemeindetag hat sich letztes Jahr dazu entschieden, die Kooperation zur Durchführung von Bündelausschreibungen im Strom- und Gasbereich neu auszuschreiben. Den Zuschlag erhielt Ende letzten Jahres die Firma enPORTAL GmbH aus Pronstorf.
Der Marktgemeinderat beschloss einstimmig:
Am 09. Dezember 2024 erhielt die Verwaltung vom Planungsbüro TB Markert den Antrag auf Änderung des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald - LSG-BAY-11" im Rahmen des Bauleitplanverfahrens „PV-Vorderthürn".
Im Antrag wird dargelegt, dass die Teilflächen der zukünftigen Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken der Gemarkung Vorderthürn mit einer Gesamtfläche von 42.004 m² aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden.
Im Gegenzug wird eine Teilfläche mit 42.035 m² in das Schutzgebiet aufgenommen.
Aktuell kann das Bauleitverfahren „PV-Vorderthürn" nicht weitergeführt werden, da sich der Geltungsbereich der Planung innerhalb des Landschaftsschutzgebiets,,Oberer Bayerischer Wald" befindet. Bevor das Verfahren fortgesetzt werden kann, muss über den Markt Bruck i.d.OPf. ein Antrag auf Änderung des Landschaftsschutzgebiets (LSG) bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eingereicht werden. Dieser Antrag wird anschließend im Kreistag behandelt.
Der Marktgemeinderat genehmigt einstimmig, den Antrag auf Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Oberer Bayerischer Wald - LSG-BAY-11 für das Bauleitplanverfahren „PV-Vorderthürn““ durch die Firma Solea GmbH.
Die 1. Bürgermeisterin wird ermächtigt, den Antrag auf Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Oberer Bayerischer Wald - LSG-BAY-11“ bei der Unteren Naturschutzbehörde in Schwandorf einzureichen.