Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Altenstadt hat in ihrer Sitzung am 05.12.2022 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erlassen. Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 16.01. bis 22.01.2023 im Rathaus Altenstadt, Zimmer 5, Hindenburgstraße 1, zu den allgemeinen Öffnungszeiten,
öffentlich zur Einsichtnahme auf. Darüber hinaus ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen ab 23.01.2023 bis zur nächsten Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus Altenstadt, Zimmer 1, Hindenburgstraße 1, zu den allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich zugänglich.
Das Landratsamt Neu-Ulm hat mit Schreiben vom 22.12.2022 (Az. 21-9411.11-VG Altenstadt) die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2023 bestätigt.
Altenstadt, den 02.01.2023
Haushaltssatzung
der Verwaltungsgemeinschaft Altenstadt
für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 41, 42 KommZG, sowie Art. 63 ff. GO erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Altenstadt folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird im
Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben auf — 1.999.900,00 €
und im
Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben auf — 93.300,00 €
festgesetzt.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
| § 4 | |
| (1) Verwaltungsumlage (VG) | |
| • | Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 1.627.000,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. |
| • | Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2022 auf 7.789 Einwohner festgesetzt. |
| • | Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 208,88 € festgesetzt. |
(2) Umlage Vermögenshaushalt
Eine Vermögensumlage wird nicht erhoben.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan
wird auf — 50.000,00 €
festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.