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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Altenstadt
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Grundsteuer – Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

Um eine sachgerechte Verteilung der Grundsteuerlast zu gewährleisten, ist es essenziell, dass die Finanzämter von den Steuerpflichtigen über Änderungen der Bemessungsgrundlagen informiert werden.

Die festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer sind bekanntlich grundsätzlich auf Jahre hinweg gültig. Nur wenn sich an den entscheidenden Faktoren etwas ändert, prüft das Finanzamt, ob die Bemessungsgrundlagen geändert werden müssen. Es ist darum unerlässlich, dass die Finanzämter von den Änderungen Kenntnis erlangen.

Aus diesem Grund sind zum einen die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Zum anderen sind die betroffenen Steuerpflichtigen selbst zur Anzeige der Änderungen verpflichtet.

Vielen Steuerpflichtigen ist diese Anzeigepflicht leider nicht bewusst. Dies birgt die Gefahr von strukturellen Vollzugsdefiziten, die zu einer nicht sachgerechten Verteilung der Grundsteuerlast innerhalb einer Gemeinde und in letzter Konsequenz zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer führen würden.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat dazu den Flyer „Grundsteuer in Bayern – Anzeige von Änderungen“ erstellt. Dieser kann im Internet (unter https://www.bay-gemeindetag.de/media/27018/flyer-grundsteuer-in-bayern-anzeige-von-aenderungen.pdf) abgerufen werden.