Der Marktgemeinderat des Marktes Altenstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.05.2023 den Entwurf zur Einbeziehungssatzung "Zeppelinstraße" mit Begründung in der Fassung vom 24.04.2023 unter Einarbeitung von konkreten Änderungen gebilligt. Dieser so geänderte Entwurf mit Begründung erhält das Fassungsdatum vom 04.05.2023 und wurde für die öffentliche Auslegung gem. §3 Abs.2 BauGB bestimmt.
Das Plangebiet liegt östlich der "Zeppelinstraße" und umfasst folgende Grundstücke: Fl.-Nrn. 1402/1, 1402/2 und 1405/5 (Gemarkung Altenstadt). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 04.05.2023 liegt in der Zeit vom 25.05.2023 bis 26.06.2023 im Rathaus des Marktes Altenstadt (Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt), Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr und zusätzlich am Donnerstag von 14 bis 18 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.
Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 04.05.2023 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:
https://www.altenstadt-iller.de/unsere-gemeinde/ortsrecht/bebauungsplaene
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich sowie mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.