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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Altenstadt
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Marktes Altenstadt für das Haushaltsjahr 2025

Der Marktgemeinderat Altenstadt hat in seiner Sitzung am 10.04.2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erlassen. Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Zeit vom 26.05. bis 01.06.2025 im Rathaus Altenstadt, Außenstelle, Zimmer 7, Memminger Str. 18, zu den allgemeinen Öffnungszeiten, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Darüber hinaus ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen ab 02.06.2025 bis zur nächsten Bekanntmachung einer Haushaltssatzung im Rathaus Altenstadt, Außenstelle, Zimmer 7, Memminger Straße 18, zu den allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich zugänglich.

Das Landratsamt Neu-Ulm hat mit Schreiben vom 05.05.2025 (Az. 21-9411.11/P) die erforderliche Genehmigung erteilt.

Altenstadt, den 08.05.2025
gez. Wolfgang Höß, 1. Bürgermeister

Haushaltssatzung des Marktes Altenstadt für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der Art. 63 ff. GO erlässt der Markt Altenstadt folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird im

Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben auf

14.921.800,00 €

und im

Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben auf

13.186.200,00 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Vermögenshaushalt wird auf

 —  5.881.200,00 €

festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf

 —  1.000.000,00 €

festgesetzt.

§ 5

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Altenstadt, den 08.05.2025
Markt Altenstadt
Gez. Wolfgang Höß, 1. Bürgermeister

Nachrichtlich:

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern wurden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)  —  640 v.H.

b)

für die Grundstücke (B)  —  210 v.H.

2. Gewerbesteuer  —  330 v.H.