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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Altenstadt
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Ohne besondere Platzierung

Der Markt Altenstadt hat mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vom 16.05.2024 die Grundsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) —  400 v. H.

Grundsteuer B (für die Grundstücke)  —  350 v. H.

Gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 in der jeweils geltenden Fassung wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024, vorbehaltlich einer anderen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können beim Zweckverband gemeindliche Datenverarbeitung, Ulmer Straße 20, 89257 Illertissen, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Altenstadt, Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Altenstadt, Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Juni 2007 (GVBl Nr. 13 vom 29. Juni 2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Hinweis zur Fälligkeit der Forderung:

Der Widerspruch oder die unmittelbare Klageerhebung haben gemäß § 80 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Einziehung der festgesetzten Steuerbeträge zu den genannten Fälligkeitsterminen wird nicht aufgehalten.

Altenstadt, 13.06.2024
Gez.: Wolfgang Höß, 1. Bürgermeister