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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Altenstadt
Ausgabe 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Ohne besondere Platzierung

Aus gegebenem Anlass bitten wir alle Grundstückseigentümer, ihre Hecken, Bäume und Sträucher entlang von öffentlichen Geh- und/oder Radwegen und Straßen sowie Sichtdreiecke wie folgt freizuschneiden:

Für den Kraftfahrzeug-Verkehr muss die lichte Höhe 4,50 m betragen.

Auf Geh- und/oder Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten.

Im Bereich von Straßeneinmündungen und Kreuzungen dürfen Anpflanzungen und Einfriedungen nicht höher als 80 Zentimeter über die Fahrbahnoberkannte hinausragen, damit die Sicht nicht beeinträchtigt wird. Die Größe des freizuhaltenden Sichtdreieckes ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Z. B. ist an ungesicherten Bahnübergängen ein erheblich größeres Sichtfeld als bei Einmündungen und Straßenkreuzungen nötigt, weil ein Zug einen sehr langen Bremsweg hat.

 

 

Auch im Bereich von Straßenlampen sowie Verkehrs- und Straßennamenschildern ist der Bewuchs so weit zurückzuschneiden, dass die Leuchtfunktion erfüllt bzw. die Beschilderung mühelos gelesen werden kann.

Nachdem bei Unfällen und Sachbeschädigungen die Grundstückseigentümer haften, können diese durch pflichtbewusstes Handeln mithelfen, Unfälle und Sachbeschädigungen zu vermeiden und sich dadurch viel Ärger, Unannehmlichkeiten und Entschädigungsansprüche ersparen.

Grundsätzlich verbietet das Naturschutzgesetz zwar größere Schnittarbeiten („Auf-den-Stock-setzen“) oder Rodungen von Hecken, Sträuchern und Bäumen in der Zeit von 1. März bis 30. September. Der Grund hierfür ist, dass Hecken, Sträucher und Bäume Lebensräume für Vögel, Insekten und anderes Kleingetier sind. Einige Maßnahmen dürfen aber das ganze Jahr über durchgeführt werden. Dies sind:

Der Rückschnitt von Gehölzen zur Freihaltung des Lichtraumprofils von Straßen und Gehwegen (3,00 m freie Höhe über Geh- und Radwegen sowie 4,50 m freie Höhe über Fahrbahnen),

ein Pflegeschnitt von Formhecken,

das Auslichten und Verjüngen von Obstgehölzen sowie Beeren und Ziergehölzen,

ein Sommerschnitt an Obstbäumen sowie

bei zulässigen Hoch- und Tiefbauarbeiten notwendig werdende Rodungs- und Fällungsmaßnahmen.

Bei Fragen zum Gehölzschnitt kann der Fachberater des Landkreises Neu-Ulm, Herr Rudolf Siehler (Telefon: 0731 7040-33107, Fax: 0731 7040-33999, E-Mail: siehler@landkreis-nu.de) zu Rate zogen werden.