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Auch der Rasen im naturnahen Garten muss hin und wieder gestutzt werden. Wer keine Sense zur Hand hat, muss den Rasenmäher benutzen. Der Gartenfreund tut gut daran, die Ohren der Nachbarn zu schonen und bewegt den Rasenmäher daher nicht zur unrechten Zeit. Wann genau man ihn einsetzen darf und wann eben nicht, bestimmt sich nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 29. August 2002.
Nach dieser Verordnung (BImSchVO) dürfen Motorrasenmäher sowie andere motorbetriebene Gartengeräte (z. B. Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder) in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. An Werktagen gilt das Betriebsverbot für die Zeit von 20 bis 7 Uhr.
Für Freischneider, Grastrimmer, Rasenkantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Geräte und Maschinen, die mit dem Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind. Für sie gilt neben dem Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen als Ruhezeit die Zeit von werktags 20 bis 7 Uhr.
Dieser Zeitrahmen kann man auch als Richtlinie für alle anderen Lärm verursachende Maschinen wie Motorhäcksler, Bohrmaschinen, Rasentrimmer, Kompressoren etc. verstehen.
Neben der 32. BImSchVO sind auch privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. Mietverträge, Satzungen von Siedlerverbänden) über besondere Mähzeiten (z. B. Verbot der Benutzung während der Mittagszeit) zu beachten.
Wir bitten um Beachtung und Einhaltung der Ruhezeiten im eigenen Interesse.