Der Marktgemeinderat des Marktes Altenstadt hat am 13.06.2023 für das Gebiet "Östlich der Zeppelinstraße" die Einbeziehungssatzung "Zeppelinstraße" in der Fassung vom 22.06.2023 beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich südlich des Ortskerns des Hauptortes Altenstadt und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Diese Einbeziehungssatzung "Zeppelinstraße" wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Neu-Ulm war nicht erforderlich, da Satzungen gem. § 34 Abs.4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung des Landratsamtes Neu-Ulm bedürfen.
Die Einbeziehungssatzung "Zeppelinstraße" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Altenstadt (Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt), Zimmer 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll die in Kraft getretene Satzung mit Begründung im Internet unter https://www.altenstadt-iller.de/unsere-gemeinde/ortsrecht/bebauungsplaene eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).