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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Altenstadt
Ausgabe 15/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Ohne besondere Platzierung

Aus gegebenem Anlass weist die Verwaltung darauf hin, dass das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten ist, sofern es nicht ausdrücklich durch das Verkehrszeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ oder durch entsprechende Parkflächenmarkierungen zugelassen ist. Dies gilt gleichermaßen für Radwege sowie für gemeinsame und getrennte Geh- und Radwege.

Auf der Fahrbahn ist das Parken grundsätzlich zulässig, sofern kein Halt- oder Parkverbot besteht und der fließende Verkehr nicht behindert wird. Hierfür muss in der Regel eine ausreichende Restfahrbahnbreite für den fließenden Verkehr verbleiben (mindestens etwa 3 Meter). Unzulässig ist das Parken außerdem an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, beispielsweise in scharfen Kurven oder an Kuppen. Darüber hinaus ist das Parken bis zu 5 Meter vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen (gemessen von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten) sowie bis zu 15 Meter vor und hinter Haltestellenzeichen unzulässig.

Die Verwaltung bittet alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, nach Möglichkeit ihre Fahrzeuge auf den hierfür vorgesehenen Stellplätzen auf eigenen Privatgrundstücken oder auf öffentlichen Parkplätzen abzustellen.