Der Markt Altenstadt hat in seiner Sitzung am 13.07.2023 nach Artikel 23 Satz 1 und 24 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) folgende Wochenmark-Satzung beschlossen:
Der Wochenmarkt ist eine öffentliche Einrichtung des Marktes.
Gegenstände des Marktverkehrs sind:
| 1. | Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs, |
| 2. | Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, |
| 3. | Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig. |
| (1) | Der Wochenmarkt wird zwischen den Gebäuden Marktplatz 1 und Marktplatz 2 veranstaltet (Marktplatz). |
| (2) | Als Wochenmarkttage ausgeschlossen sind Sonn- und Feiertage. |
| (1) | Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten werden. |
| (2) | Anträge auf Zuteilung eines Standplatzes sind 14 Tage vor dem Markttag beim Markt Altenstadt zu stellen. Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers, die für den Marktverkehr vorgesehenen Waren und Dienstleistungen und die gewünschte Fläche des Standplatzes anzugeben. |
| (3) | Die Standplätze werden als Tagesplätze oder als Dauerplätze in Größen von maximal 12 Frontmeter zugeteilt. Die Zuteilung eines Dauerplatzes erfolgt widerruflich höchstens für die Dauer eines Jahres. |
| (4) | Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die berechtigten Interessen des Anbieters sind nach Möglichkeit zu wahren. |
| (5) | Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Fläche des Marktplatzes. Für die Zuteilung ist zunächst der Zweck des Marktes maßgeblich. Neben dem Merkmal der Ortsansässigkeit (Art. 21 GO) wird sodann insbesondere auch der Bekanntheits- und Bewährungsgrad des Antragstellers berücksichtigt. |
| (6) | Die Zuteilung ist nicht übertragbar. |
| (7) | Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden. |
| (8) | Wird ein zugeteilter Standplatz eine Stunde nach der Öffnungszeit vom Antragssteller nicht besetzt, kann der Standplatz einem anderen Antragsteller zugeteilt werden. |
| (1) | Der Standplatz darf frühestens eine Stunde vor Beginn der Öffnungszeit bezogen und muss spätestens eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit geräumt sein. |
| (2) | Ein Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Räumung ist vor dem Ende der Öffnungszeit nicht gestattet. |
| (1) | Die Marktaufsicht obliegt dem Marktbeauftragten sowie weiteren Aufsichtspersonen des Marktes Altenstadt. Den Aufsichtspersonen ist jederzeit der Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen. | |
| (2) | Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben | |
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| 1. | sich auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen, |
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| 2. | Anordnung der Aufsichtspersonen Folge zu leisten, |
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| 3. | den Aufsichtspersonen auf Verlangen Warenproben zu geben. |
| (3) | Die Zufahrten und Zugänge zum Marktplatz sind freizuhalten. Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet. | |
| (4) | Die Gehwege vor den Eingängen und die Zugänge zu den geöffneten Gewerbebetrieben sowie die Einfahrten hierzu müssen ungehindert zugänglich sein. Der Markt Altenstadt kann Anordnungen über die Gestaltung der Verkaufsstände erlassen. | |
| (5) | Die Anbieter haben die Verkaufsstände nach Maßgabe der Anordnungen der Marktaufsicht zu kennzeichnen. | |
| (6) | Marktabfälle sind von den Anbietern zu entsorgen. Die Anbieter haben die Stellplätze in ordentlichem und reinlichem Zustand zu halten. | |
| (1) | Die Zuteilung erfolgt unter Widerrufsvorbehalt. Außer in Fällen der Art. 48, 49 BayVwVfG erfolgt ein Widerruf nur, wenn | |
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| 1. | der Standplatz auf dem Markt wiederholt nicht genutzt wird, |
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| 2. | der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird, |
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| 3. | der Inhaber der Zuteilung oder dessen Bediensteter oder Beauftragter erheblich und trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben, |
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| 4. | der Inhaber der Zuteilung die nach der Marktgebührensatzung fälligen Gebühren nicht bezahlt. |
| (2) | Wird die Zuteilung widerrufen, kann der Markt Altenstadt die Räumung des Standplatzes verlangen. | |
| (1) | Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. | |
| (2) | Verboten ist insbesondere | |
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| 1. | das Anbieten der Waren durch lautes Ausrufen, Anpreisen oder im Umhergehen, |
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| 2. | das Betteln, |
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| 3. | das Beschädigen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen, |
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| 4. | der Aufenthalt in betrunkenem Zustand, |
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| 5. | Tiere frei umherlaufen zu lassen, |
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| 6. | das Verstellen der Wege auf dem Marktplatz, |
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| 7. | das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während den Öffnungszeiten, |
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| 8. | das Mitführen von Motorrädern, Mopeds, Mofas, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem Marktplatz, |
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| 9. | die Verwendung von offenem Licht und Feuer. |
| (1) | Der Markt Altenstadt übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen. |
| (2) | Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber dem Markt Altenstadt keinen Anspruch auf Schadenloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein vom Markt Altenstadt nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt. |
| (3) | Der Markt Altenstadt haftet für Verschulden seiner Bediensteten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. |
| (4) | Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber dem Markt Altenstadt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht wurden. |
Mit Geldbuße bis zu 500 € kann belegt werden, wer vorsätzlich
| 1. | nicht zugelassene Waren feilbietet (§ 2), |
| 2. | auf dem Marktplatz Waren von einem nicht zugeteilten Standplatz aus anbietet oder verkauft (§ 4 Abs. 1), |
| 3. | einer Anordnung des Marktes Altenstadt auf Räumung des Standplatzes nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt, |
| 4. | vor dem Ende der Öffnungszeit mit Fahrzeugen die Räumung des Standplatzes vornimmt (§ 5 Abs. 2), |
| 5. | den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet (§ 6 Abs. 1 Satz 2), |
| 6. | Fahrzeuge, die keine Verkaufswagen sind, auf dem Marktgelände aufstellt oder die Zufahrten oder Zugänge zum Marktplatz nicht freihält (§ 6 Abs. 3), |
| 7. | Marktabfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt oder den Standplatz nicht in ordentlichem und reinlichem Zustand hält (§ 6 Abs. 6), |
| 8. | durch sein Verhalten Sachen oder Personen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2), |
| 9. | den in § 8 Abs. 2 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt. |
Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Wochenmarkt-Satzung“ vom 19.05.1995 außer Kraft.