| - | Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) |
| - | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB |
Der Marktgemeinderat von Altenstadt hat in seiner Sitzung am 25.07.2024 die Flächennutzungsplanänderung "PV-Freiflächenanlagen Untereichen Hammerschmiede 1 + 2" als Feststellung sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "PV-Freiflächenanlage Untereichen Hammerschmiede 2“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Maßgebend für die Flächennutzungsplanänderung ist die Planzeichnung sowie die Begründung vom 08.07.2024 und der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 08.07.2024.
Mit Bescheid vom 31.07.2024, Az.: 6102-1-060187, hat das Landratsamt Neu-Ulm die Flächennutzungsplanänderung "PV-Freiflächenanlagen Untereichen Hammerschmiede 1 + 2" des Markt Altenstadt genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wird die Flächennutzungsplanänderung "PV-Freiflächenanlagen Untereichen Hammerschmiede 1 + 2" mit dieser Bekanntmachung wirksam und der als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan "PV-Freiflächenanlage Untereichen Hammerschmiede 2“ tritt, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Zusammenfassende Erklärung und die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, im Rathaus des Markt Altenstadt, Hindenburgstraße 1, EG Zimmer 1, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden:
| 1. | eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Marktgemeinde Altenstadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. |