Bei der Verwaltung gehen immer wieder Beschwerden wegen Lärm in der Nachbarschaft ein.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dabei handelt es sich um verhaltensbedingten Lärm, zum Beispiel Geschrei, Maschinenlärm, Fahrzeuge, Musik aller Art usw.
Zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen, aber auch im Sinne eines guten nachbarlichen Miteinanders bitten wir alle Mitbürger um Rücksichtnahme.