Aus gegebenem Anlass weisen wir alle Hundehalter auf die Verordnung des Marktes Altenstadt zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundeanleinverordnung) vom 17.07.2000 hin. Gemäß dieser Verordnung müssen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Kampfhunde*) und große Hunde**) in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile des Gemeindegebietes (innerorts) zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine geführt werden.
Auf dem Gelände von Kinderspielplätzen, Kindergärten und Schule sind Hunde grundsätzlich fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.
Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
Die Leine, an welcher der Hund geführt wird, muss reißfest sein und darf nicht länger als drei Meter sein.
Ausgenommen von dieser Verordnung sind Blindenführhunde, Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz, Hütehunde, Rettungshunde, im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert, sowie ausgebildete Jagdhunde, die bei der Jagd eingesetzt sind.
Wir bitten dringend alle Halter von Kampfhunden und großen Hunden, sich an diese Verordnung zu halten und weisen darauf hin, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße belegt werden können.
*) Als Kampfhund gelten Hunde, die unter § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl S. 268) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
**) Als große Hunde gelten Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm; erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander, gelten in jedem Falle als große Hunde.