Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Jedesheim in den Gemarkungen Jedesheim, Stadt Illertissen, und Herrenstetten, Markt Altenstadt, Landkreis Neu-Ulm, zum Schutz des Brunnens 4 Jedesheim für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Illertissen;
Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung;
Bekanntmachung des Erörterungstermins
Die Stadt Illertissen betreibt den Trinkwasserbrunnen 4, der südlich des Ortsteils Jedesheim liegt. Dieser Brunnen ergänzt die Trinkwasserversorgung der Stadt Illertissen aus den Brunnen 5 und 6, die im Illergries liegen, wenn ein Abschalten dieser Brunnen, z. B. aufgrund von Hochwasser, notwendig wird.
Das zugehörige Wasserschutzgebiet wurde durch Verordnung des Landratsamtes Neu-Ulm vom 06.02.1995, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23.07.2003, festgesetzt. Das festgesetzte Wasserschutzgebiet erstreckt sich bis in eine Entfernung von ca. 1.800 m vom Brunnen nach Süden. Südlich grenzt das Wasserschutzgebiet des Brunnens Herrenstetten, Markt Altenstadt, an. Damit ist das weitere, oberstromig gelegene Einzugsgebiet des Brunnens Jedesheim durch das Wasserschutzgebiet des Brunnens Herrenstetten geschützt. Von Seiten des Marktes Altenstadt wird der Brunnen Herrenstetten jedoch nicht mehr betrieben, weshalb das bestehende Wasserschutzgebiet des Brunnens Herrenstetten aufgelassen werden soll. Auf Grund dessen wird es erforderlich, das Wasserschutzgebiet für den Brunnen 4 Jedesheim entsprechend den aktuell maßgebenden Vorschriften anzupassen.
Nachdem die öffentliche Auslegung der Antrags- und Planunterlagen beendet und die Frist, innerhalb derer Einwendungen vorgebracht werden konnten, abgelaufen ist, hat das Landratsamt Neu-Ulm die rechtzeitig gegen die Neufestsetzung erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (Art. 73 Abs. 6 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG-). Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen (Art. 14 BayVwVfG).
Dieser Erörterungstermin findet am Donnerstag, 13.11.2025 ab 14 Uhr in der Schranne in Illertissen, Hauptstraße 4, 89257 Illertissen statt.
Der Erörterungstermin wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG). Die einzelnen Einwender werden von diesem Termin nicht gesondert benachrichtigt. Da mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen wären, wird die persönliche Benachrichtigung der Einwender durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 73 Abs. 6 Sätze 4 und 5 BayVwVfG).
Dieser Bekanntmachungstext ist auch auf der Homepage des Landkreises Neu-Ulm (www.landkreis-nu.de) unter Aktuelles/Amtsblatt/Amtsblätter 2025/Amtsblatt Nr. 45 vom 17.10.2025 verfügbar.
Hinweise:
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme berechtigt sind neben Behörden, Vorhabensträger, anerkannten Vereinigungen und Einwendern auch alle (materiell) Betroffenen.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass nach Art. 73 Abs. 6 Satz 6, Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, verspätete Einwendungen von der Erörterung ausgeschlossen sind und das Anhörungsverfahren mit dem Schluss der Verhandlung beendet ist.
Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht ersetzt werden.