Aus gegebenem Anlass veröffentlichen wir im Anschluss einen Auszug aus der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) des Marktes Altenstadt vom 26.03.2019 und bitten um dringende Beachtung.
Die komplette Verordnung kann auf der Homepage des Marktes Altenstadt (https://www.altenstadt-iller.de unter: Unsere Gemeinde > Ortsrecht > Satzungen und Verordnungen > Straßen Altenstadt) eingesehen werden.
Bitte helfen auch Sie mit und leisten Sie einen Beitrag zur Verkehrssicherheit und ein sauberes Ortsbild. Denjenigen Mitbürgern, die dieser Verpflichtung in der Vergangenheit schon nachgekommen sind, danken wir auf diesem Wege recht herzlich.
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. …
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
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Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
| a) | nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. |
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| Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen. |
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| Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. |
| b) | von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. |
| c) | bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen. |
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück, und
| a) | bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses der Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist) |
| b) | bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist) |
| c) | bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses der Mittellinie des Straßengrundstücks liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien bestimmt werden. |
(2) Bei einem Eckgrundstück …
Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
Gruppe A (Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen):
Staatsstraße 2031, Schillerstraße, Oberbalzheimer Straße, Untere und Obere Illereicher Straße
Gruppe B (Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder):
Hindenburgstraße und Bahnhofstraße
Gruppe C (Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte):
Alle übrigen Fahrbahnen im gesamten Ortsbereich des Marktes Altenstadt