Pressemitteilung vom 24.10.2025
Überwachungszone läuft durch den nördlichen Landkreis Neu-Ulm
In einem Geflügelbetrieb im Alb-Donaukreis wurde die Geflügelpest (Vogelgrippe) nachgewiesen. Das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 wurde durch das Friedrich-Löffler Institut bestätigt.
Die Veterinärbehörde des Alb-Donau-Kreises hat entsprechende Maßnahmen eingeleitet und verschiedene Restriktionszonen ausgewiesen, um eine weitere Seuchenausbreitung zu verhindern. Eine sogenannte Schutzzone (früher: „Sperrbezirk“) im Radius von 3 Kilometern um den betroffenen Geflügelbestand betrifft ausschließlich den Alb-Donau-Kreis.
Von dem Radius der sogenannten Überwachungszone (früher: „Beobachtungsgebiet“) ist der Landkreis Neu-Ulm im nördlichen Bereich in einem schmalen Streifen von wenigen Kilometern bis zur Landesgrenze zu Baden-Württemberg betroffen. Der exakte Verlauf der Überwachungszone im Landkreis Neu-Ulm sowie dort geltende Beschränkungen für Geflügelhalter wurden in einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neu-Ulm heute, 24. Oktober 2025, veröffentlicht und ab dem Tag nach der Veröffentlichung. Von der Überwachungszone im Landkreis Neu-Ulm sind 35 Betriebe betroffen. Die Überwachungszone kann frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden.
Die Maßnahmen in der Überwachungszone im Überblick
Die wichtigsten Beschränkungsmaßnahmen in der Überwachungszone sind:
| • | Geflügelhalter dürfen keine lebenden Vögel, Geflügelfleisch oder Eier aus dem Bestand verbringen. |
| • | Für alle Geflügelbetriebe gilt für alle gehaltenen Vögel eine strikte Aufstallungspflicht. Mit Ausnahme von Tauben sind alle Vögel in geschlossenen Ställen unterzubringen. Ein Auslauf von Vögeln ist nur unter geeigneten Schutzvorrichtungen möglich. Die Schutzvorrichtung muss durch eine überstehende Abdeckung und durch geeignete Seitenbegrenzungen gegen das Eindringen von Wildvögeln und Verunreinigungen von Wildvögeln gesichert sein. |
| • | Geflügelställe dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. |
| • | Das Betreten der Haltungseinrichtungen durch Betriebspersonal darf nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks vor dem Betreten der Stallungen erfolgen. |
| • | Die Geflügelhalter sind zu einer verschärften Eigenüberwachung des Betriebes verpflichtet, so sind zum Beispiel eine reduzierte Legeleistung, erhebliche Verhaltensänderungen der Tiere oder gesteigerte Todesraten unverzüglich dem Veterinärdienst des Landratsamtes Neu-Ulm zu melden (Tel: 0731 7040 70106). |
| • | Alle Geflügelhalter im Landkreis Neu-Ulm (auch außerhalb der Überwachungszone) unterliegen einer Registrierungspflicht beim Veterinärdienst und sind verpflichtet, sich beim Veterinärdienst zu melden, soweit dies bisher nicht erfolgt ist. |
Auch alle übrigen Geflügelhalter außerhalb der Überwachungszone im Landkreis Neu-Ulm werden dringend aufgefordert, im Freien gehaltenes Geflügel bis auf weiteres aufzustallen und beim Betreten der Ställe die oben beschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Außerdem gilt es, jeden direkten oder indirekten Kontakt mit Wildvögeln zu unterbinden sowie Futter und Einstreu für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
Schließlich sollte das Geflügel nach erfolgter Aufstallung ausschließlich im Stall gefüttert und getränkt werden.
Für Rückfragen steht der Veterinärdienst auch außerhalb der Dienstzeiten unter folgender Rufnummer zur Verfügung Tel: 0731 7040 70100.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Website des Landkreises Neu-Ulm eingestellt unter https://www.landkreis-nu.de/de/Aktuelles/Amtsblatt, Amtsblatt Nummer 47 vom 24.10.2025.
Darstellung der Überwachungszone (rot eingefasst) als Karte über den QR-Code abrufbar.