Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Marktgemeinderat von Altenstadt hat am 27.03.2025 in öffentlicher Sitzung die Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 27.02.2025 festgestellt.
Für die Flächennutzungsplanänderung wurde vom Landratsamt Neu-Ulm mit Schreiben vom 09.10.2025, Az.: 6100-1 -067749 mitgeteilt, dass die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung über die Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB eingetreten ist. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung gilt somit als erteilt.
Der Feststellungsbeschluss sowie die Genehmigungsfiktion werden nach § 6 Abs. 5 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Tag der Bekanntmachung tritt die Flächennutzungsplan "Innovationspark Altenstadt" in Kraft.
Die Flächennutzungsplanänderung mit seiner Begründung und Umweltbericht ist vom Tag der Veröffentlichung unter
https://www.altenstadt-iller.de/unsere-gemeinde/ortsrecht/bebauungsplaene
aufzurufen. Die Einsicht ist zusätzlich im Rathaus des Markt Altenstadt, Hindenburgstraße 1, 89281 Markt Altenstadt, Zimmer 16 zu den allgemeinen Öffnungszeiten möglich.
Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hingewiesen:
| Unbeachtlich werden: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber des Markt Altenstadt Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Die Verletzung oder der Mangel ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Altenstadt während der allgemeinen Öffnungszeiten geltend zu machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.