Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Altenstadt
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Ohne besondere Platzierung

Ohne Maßstab

für den Bebauungsplan "Änderung der Bebauungspläne „Gewerbegebiet Lindenmahd, OT Filzingen“, „Kreisverkehr St 2031, OT Filzingen - 1. Änderung“ und „Gewerbegebiet Lindenmahd - Erweiterung, OT Filzingen“ bzgl. externer naturschutzfachlicher Ausgleichsfläche“ des Marktes Altenstadt

Im vorliegenden Änderungsbebauungsplan werden die Ausgleichsflächenbedarfe der rechtskräftigen Bebauungspläne

„Gewerbegebiet Lindenmahd, OT Filzingen“ (rechtskräftig seit 9. August 2019)

„Kreisverkehr St 2031, OT Filzingen - 1. Änderung“ (rechtskräftig seit 11. Juli 2019)

„Gewerbegebiet Lindenmahd - Erweiterung, OT Filzingen“ (rechtskräftig seit 4. April 2024),

die sich auf die Grundstücke Flur-Nrn. 1782 und 1783, jeweils Gemarkung Herrenstetten beziehen, den Grundstücken Flur-Nrn.1950 und 2101, jeweils Gemarkung Herrenstetten zugeordnet.

Durch den vorliegenden Änderungsbebauungsplan werden ausschließlich die externen Ausgleichsflächen mit den zugehörigen Festlegungen des Entwicklungsziels und der Entwicklungsmaßnahmen geändert. Dadurch wird der Bebauungsplan „Kreisverkehr St 2031, OT Filzingen - 1. Änderung“ gegenstandslos und mit dem Änderungsverfahren zugleich funktionslos. Alle übrigen Festsetzungen der räumlichen Geltungsbereiche der rechtskräftigen Bebauungspläne „Gewerbegebiet Lindenmahd, OT Filzingen“ und „Gewerbegebiet Lindenmahd - Erweiterung, OT Filzingen“ bleiben von dem vorliegenden Änderungsbebauungsplan unberührt und behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB und ohne Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und ohne zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB aufgestellt.

Der Markt Altenstadt hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 den Bebauungsplan „Änderung der Bebauungspläne „Gewerbegebiet Lindenmahd, OT Filzingen“, „Kreisverkehr St 2031, OT Filzingen - 1. Änderung“ und „Gewerbegebiet Lindenmahd - Erweiterung, OT Filzingen“ bzgl. externer naturschutzfachlicher Ausgleichsfläche“ in der Fassung vom 25. Juli 2024 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung beim Markt Altenstadt im Rathaus (zugleich Sitz der Verwaltungsgemeinschaft), Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt) zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Öffnungszeiten

Mo., Di., Do., Fr.

08:00 - 12:00 Uhr

Do. zusätzlich

14:00 - 18:00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gez.: Wolfgang Höß, 1. Bürgermeister