Der Winter naht und es muss mit Schnee und Glatteis gerechnet werden. Der Markt Altenstadt hat die Räum- und Streupflicht für den Fußgängerverkehr (Gehbahnen) durch die Reinigungs- und Sicherungsverordnung auf die Anlieger übertragen.
Nach Maßgabe dieser Verordnung haben die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden und die zur Nutzung dinglich Berechtigten (z.B. Erbbauberechtigte) an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr bis jeweils 20 Uhr, die Gehbahnen so oft zu räumen und zu streuen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Dabei ist mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Die Anlieger haben auch die Gehwege an den Staats- und Kreisstraßen sowie Gehbahnen im Bereich von selbständigen Gehwegen bzw. Geh- und Radwegen (beschränkt-öffentlichen Wegen) zu räumen und streuen.
Es wird verlangt, dass die Anlieger (und etwaige zugeordnete Hinterlieger) den Gehweg vor ihrem Anwesen zu sichern haben bzw. die Gehbahn, falls überhaupt kein Gehweg vorhanden ist. Bei (nur) einem einseitigen Gehweg ist nur der Anlieger verpflichtet, vor dessen Grundstück der Gehweg verläuft. Der gegenüberliegende Grundstückseigentümer ist für die Straßenfläche nicht sicherungspflichtig.
Nach der Verordnung besteht die Sicherungspflicht bei Grundstücken, die an mehrere öffentliche Straßen angrenzen, für jede dieser Straßen. Anlieger eines Privatwegs sind als sicherungspflichtige Hinterlieger zur Ortsstraße zu betrachten und müssen die Ortsstraße sichern.
Bei unterlassener Streupflicht wird im Falle einer Schädigung der Verpflichtete in der Regel regresspflichtig gemacht. Eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht kann daher nur empfohlen werden.