Der Marktgemeinderat der Marktgemeinde Altenstadt hat am 19.09.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Bergenstetten" in der Fassung vom 17.09.2024 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand des Ortsteiles "Bergenstetten" und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Der nach Abarbeitung der Eingriffsregelung gemäß §1a BauGB und Betrachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung verbleibende Ausgleichsbedarf von 3.553Wertpunkten wird innerhalb und außerhalb des Plangebietes auf Fl.-Nr.1405 (Gemarkung Herrenstetten) ausgeglichen (siehe Ziffer 3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes). Der Ausgleichsbedarf wird damit exakt abgedeckt.
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gem. §10 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Neu-Ulm war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan im so genannten Parallelverfahren (gem. §8 Abs.3 Satz 1 BauGB) geändert worden ist.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Marktgemeinde Altenstadt (Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt), Hauptamt, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Marktgemeinde Altenstadt einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.altenstadt-iller.de/unsere-gemeinde/ortsrecht/bebauungsplaene und unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß §215 Abs.1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in §214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§214 Abs.2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§214 Abs.3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach §214 Abs.2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§215 Abs.1 BauGB).