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Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Altenstadt
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Wirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Bergenstetten"

Die Genehmigung der vom Marktgemeinderat der Marktgemeinde Altenstadt am 19.09.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Bergenstetten" erfolgte durch Eintreten der Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs.4 Satz 4 BauGB entsprechend dem Schreiben vom 16.01.2025, Az.: 6100-1-062162 des Landratsamtes Neu-Ulm. Für den räumlichen Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan in der Fassung vom 17.09.2024 maßgebend.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. §6 Abs.5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Marktgemeinde Altenstadt (Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt), Hauptamt, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Marktgemeinde Altenstadt einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem ist die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter

https://www.altenstadt-iller.de/unsere-gemeinde/ortsrecht/bebauungsplaene und unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. §215 Abs.1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im §214 Abs.1 Satz1 Nrn.1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§215 Abs.1 BauGB).

Altenstadt, den 06.02.2025
gez. Wolfgang Höß, 1. Bürgermeister