Die Genehmigung der vom Marktgemeinderat des Marktes Altenstadt am 20.02.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 17. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Bei den sechs Linden – Erweiterung" und 2.Änderung des Bebauungsplanes "Bei den sechs Linden" erfolgte durch Eintreten der Genehmigungsfiktion gem. §6 Abs.4 Satz 4 BauGB entsprechend dem Schreiben vom 09.10.2025, Az.: 6100-1-066654 des Landratsamtes Neu-Ulm. Für den räumlichen Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan in der Fassung vom 07.11.2024 maßgebend.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. §6 Abs.5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht im Rathaus der Marktgemeinde Altenstadt (Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt), Zimmer 16 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Marktgemeinde Altenstadt einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter https://www.altenstadt-iller.de/unsere-gemeinde/ortsrecht/bebauungsplaene und unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. §215 Abs.1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im §214 Abs.1 Satz1 Nrn.1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach §214 Abs.3 Satz2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§215 Abs.1 BauGB).