Der Marktgemeinderat Altenstadt hat am 30.10.2025 in öffentlicher Sitzung die Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 10.09.2025 festgestellt.
Für die Flächennutzungsplanänderung wurde vom Landratsamt Neu-Ulm mit Schreiben vom 24.02.2026, Az.: 6100-1 -073306 mitgeteilt, dass die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung über die Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB eingetreten ist. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung gilt somit als erteilt.
Der Feststellungsbeschluss sowie die Genehmigungsfiktion werden nach § 6 Abs. 5 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Tag der Bekanntmachung tritt die Flächennutzungsplanänderung "Stromspeicher Fl. Nr. 373/46" in Kraft.
Die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht ist vom Tag der Veröffentlichung unter https://geoportal.bayern.de aufzurufen. Die Einsicht ist zusätzlich im Rathaus des Markt Altenstadt, Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt, Zimmer 16 zu den allgemeinen Öffnungszeiten möglich.
Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hingewiesen:
| Unbeachtlich werden: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Markt Altenstadt durch Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Die Verletzung oder der Mangel ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Altenstadt während der allgemeinen Öffnungszeiten geltend zu machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.