Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind (Artikel 2 Feiertagsgesetz - FTG).
Dies gilt insbesondere für lärmintensive Arbeiten wie Rasenmähen und Holzsägen.