Der Markt Altenstadt hat am 7. Oktober 2021 beschlossen, für das Baugebiet „Gewerbegebiet Linden-mahd- Erweiterung, OT Filzingen“ einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen.
Mit diesem Bebauungsplan wird planungsrechtlich das Gewerbegebiet Lindenmahd im Ortsteil Filzingen zwischen der A7 im Westen und der St 2031 im Osten nach Süden erweitert. Der räumliche Geltungsbereich ist in beiliegendem Übersichtslageplan dargestellt.
Die Bauleitplanung betrifft die Grundstücke Flur-Nr. 1124/2, 1125/9, 1125/8, 1124/6, 1125/10, 1125/12, 1125/11 vollständig sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flur-Nrn. 1123, jeweils Gemarkung Filzingen sowie die Ausgleichsflächen Grundstücke Flur-Nrn. 1782 und 1783 (Teilfläche), Gemarkung Herrenstetten, Markt Altenstadt und Grundstück Flur-Nr. 2101 (Teilfläche), Gemarkung Herrenstetten, Markt Altenstadt.
Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Lindenmahd – Erweiterung, OT Filzingen“ in der Fassung vom 9. Februar 2023 mit redaktionellen/nachrichtlichen Ergänzungen/Änderungen vom 19. Oktober 2023 als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde im Rathaus des Marktes Altenstadt (zugleich Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Altenstadt), Zimmer 15 (1. OG), Anschrift: Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Altenstadt, den 26.03.2024