Der Marktgemeinderat des Marktes Altenstadt hat mit Beschluss vom 20. April 2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Obermeier-Gelände - 1. Änderung mit Erweiterung“ in der Fassung vom 12. Januar 2023 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 20. April 2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung (Teil C) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil D mit Teil E und Teil F) in der Fassung vom 12. Januar 2023 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 20. April 2023.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Obermeier-Gelände - 1. Änderung mit Erweiterung“ in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Altenstadt, Hindenburgstraße 1, 89281 Altenstadt während der allgemeinen Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs.2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Altenstadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Markt Altenstadt | (Siegel) |
Altenstadt, den 21.04.2023 | |
Gez.: Wolfgang Höß, Erster Bürgermeister | |