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Chieminger Nachrichten
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

Meldebehörden sind aufgrund verschiedener melderechtlicher Bestimmungen zur Übermittlung von Meldedaten an Dritte berechtigt. Einigen dieser Übermittlung können die betroffenen Meldepflichtigen jedoch widersprechen:

a)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG auch von diesen Familienangehörigen Daten übermitteln.

Betroffene haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

b)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs einer Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.

Wahlberechtigte haben nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.

c)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft über bestimmte Daten erteilen.

Betroffene haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.

d)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bestimmte Auskünfte aus dem Melderegister für die Herausgabe von Adressbüchern übermitteln.

Betroffene haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen.

Widersprüche können schriftlich oder mündlich bei der oben genannten Meldebehörde eingelegt werden. Sie sind von keinen Voraussetzungen abhängig, brauchen nicht begründet zu werden und gelten bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.

Chieming, 09.01.2026

Reichelt
Erster Bürgermeister