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Chieminger Nachrichten
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Chieming (BGS-WAS)

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 29.04.2025 die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung neu erlassen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 05.05.2025 ausgefertigt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Chieming (BGS-WAS)

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Chieming folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

  1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
  2. - auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten im Innenbereich

-

bei bebauten Grundstücken auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,

-

bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.

2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.

Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen, oder die an

die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke

i. S. d. Satzes 1, Alternative 1.

4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a)

pro m2 Grundstücksfläche

1,40 €,

b)

pro m2 Geschossfläche

5,75 €.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 8 Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§10) und Verbrauchsgebühren (§ 11).

§ 10 Grundgebühr

1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers in Sinne des § 19 WAS berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vor- übergehend mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis 4 m³/h

66 € / Jahr,

bis 10 m³/h

100 € / Jahr,

bis 16 m³/h

150 € / Jahr,

über 16m³/h

240 € / Jahr.

§ 11 Verbrauchsgebühr

1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird
  2. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt, oder
  3. wenn der Wasserverbrauch nach Aufforderung der Gemeinde nicht fristgemäß mitgeteilt wird.

3) Die Gebühr beträgt 1,35 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

4) Für den Verbrauch an Bauwasser bis zum Einbau eines Zählers wird eine Pauschalgebühr von 125,00 € erhoben.

Wird ein sonstiger beweglicher Zähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,95 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit der Wasserentnahme.

2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 13 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

§ 14 Umsatzsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsregelung

1) Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die in Absatz 2 genannte Satzung außer Kraft.

2) Abgabetatbestände, die von der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Chieming (BGS-WAS) vom 18. Dezember 2001, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten Nr. 51/52 vom 21.12.2001, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 27.11.2024, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten vom 06.12.2024 Nr. 25, erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen.

3) Wurden solche Abgabetatbestände nach der o. g. Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Abgabebescheide noch nicht bestandskräftig, bemisst sich die Abgabe nach den Regelungen der vorliegenden Satzung.

Chieming, 05.05.2025

gez.

Stefan Reichelt

1. Bürgermeister

(S)