Gemäß § 7 der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung dürfen Geräte und Maschinen wie z. B. Rasenmäher und Hochdruckreiniger an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie werktags von 20:00 bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden.
Zusätzlich ist die Benutzung von lärmintensiveren Geräten wie Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern zu folgenden Zeiten untersagt:
| morgens | von 07:00 bis 09:00 Uhr |
| mittags | von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
| abends | ab 17.00 Uhr |