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Chieminger Nachrichten
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Vermeidung von Ruhestörungen in Wohngebieten

Gemäß § 7 der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung dürfen Geräte und Maschinen wie z. B. Rasenmäher und Hochdruckreiniger an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie werktags von 20:00 bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden.

Zusätzlich ist die Benutzung von lärmintensiveren Geräten wie Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern zu folgenden Zeiten untersagt:

morgens

von 07:00 bis 09:00 Uhr

mittags

von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

abends

ab 17.00 Uhr