Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 11.07.2023 eine Änderung der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 12.07.2023 ausgefertigt. Die Satzungsänderung wird hiermit bekannt gemacht:
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung:
§ 1 Änderung
Die Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2011, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten Nr. 46 vom 18.11.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.11.2022, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten Nr. 24 vom 25.11.2022, wird wie folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
| § 4 Grabnutzungsgebühr | ||
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für | |
| a) | ein Einzelgrab | 31,00 € |
| b) | ein Familiengrab | 47,00 € |
| c) | ein Erdurnengrab | 24,00 € |
| d) | ein Wandurnengrab | 24,00 € |
| e) | für ein Baumurnengrab - Einzel | 47,00 € |
| f) | für ein Baumurnengrab - Familie | 47,00 € |
| (2) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im anonymen Urnengrab beträgt 300,00 €. | |
| (3) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in der Gemeinschaftsgrabanlage beträgt 350,00 €. | |
| (4) | Sofern eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes möglich ist, beträgt diese fünf Jahre. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe (Abs. 1) erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). | |
| (5) | Für ein Wandurnengrab, ein Baumurnengrab – Einzel-, als auch für ein Baumurnengrab – Familie-, wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 250 € erhoben. | |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gez.Stefan Reichelt1. Bürgermeister | (S) |