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Chieminger Nachrichten
Ausgabe 15/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung Friedhofssatzung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 11.07.2023 eine Änderung der gemeindlichen Friedhofssatzung beschlossen. Der 1. Bürgermeister hat die Satzung am 12.07.2023 ausgefertigt. Die Satzungsänderung wird hiermit bekannt gemacht:

Aufgrund von Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern

erlässt die Gemeinde Chieming folgende Satzung:

§ 1 Änderung

Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS) vom 16.11.2011, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten Nr. 46 vom 18.11.2011, zuletzt geändert mit Satzung vom 06.05.2015, bekannt gemacht in den Chieminger Nachrichten Nr. 20 vom 15.05.2015 wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber

b) Familiengräber

c) Erdurnengräber

d) Wandurnengräber

e) Baumurnengräber - Einzel

f) Baumurnengräber - Familie

g) die Gemeinschaftsgrabanlage

h) das anonyme Urnengrab

2. § 10 erhält folgende Fassung:

(1)

Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2)

Urnen können in allen Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3)

Das anonyme Urnengrab ist eine Grabstätte für die Beisetzung von Urnen mit Aschenresten von Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit. Die Urnen müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Urnen, deren Ruhefrist abgelaufen ist, werden von der Gemeinde aus dem anonymen Urnengrab entnommen und an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Grab) in würdiger Weise der Erde übergeben. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.

(4)

In einem Erdurnengrab dürfen während der Ruhezeit bis zu vier Urnenbestattungen erfolgen.

(5)

In einem Wandurnengrab dürfen während der Ruhezeit bis zu vier Urnenbestattungen erfolgen. Die Beschriftung der Granitabdeckplatten der Urnenkammern ist nur als Gravur gestattet. Schriftart und Schriftfarbe müssen dem Schriftmuster entsprechen, das als Anlage Bestandteil der Satzung ist. Blumenschmuck, Vasen, Kerzen, Kränze, usw. dürfen nur auf den vorgesehenen Abstellflächen der Urnenwand abgelegt werden.

(6)

In einem Baumurnengrab – Familie, dürfen während der Ruhefrist bis zu vier Urnenbestattungen erfolgen. Die Beschriftung der Granitabdeckplatten ist nur als Gravur gestattet. Trauergestecke dürfen nur anlässlich der Beisetzung abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist von den Angehörigen zeitnah selbständig zu entsorgen. Grabschmuck wie Kerzen, Vasen, Ornamente oder dergleichen sind nicht gestattet.

(7)

In einem Baumurnengrab – Einzel, darf während der Ruhefrist eine Urnenbestattung erfolgen. Die Beschriftung der Granitabdeckplatten ist nur als Gravur gestattet. Trauergestecke dürfen nur anlässlich der Beisetzung abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist von den Angehörigen zeitnah selbständig zu entsorgen. Grabschmuck wie Kerzen, Vasen, Ornamente oder dergleichen sind nicht gestattet.

(8)

Die Gemeinschaftsgrabanlage dient der Aufnahme von jeweils 10 Urnen während der Ruhezeit. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Granitplättchen zur Anbringung von Name, Geburts- und Sterbedaten müssen von den Angehörigen selbst beschafft werden. Die Beschriftung der Granitplättchen ist nur als Gravur gestattet. Die Gemeinschaftsgrabanlage wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Neben der Grabstelle dürfen Kränze und Blumen nur im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist von den Angehörigen zeitnah selbständig zu entsorgen. Grabschmuck wie Kerzen, Vasen, Ornamente usw. auf oder neben der Gemeinschaftsgrabanlage sind nicht gestattet.

(9)

Das Ausmauern von Erdurnengräbern als Gruft ist nicht erlaubt.

(10)

Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§12 und 13 entsprechend.

(11)

Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter oder wasserdichter Art zu entsorgen.

3. § 16 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5)

Jedes Einzel- und Familiengrab ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung mit einer Einfassung und einem Grabstein, einer Grabplatte oder einem Grabkreuz zu versehen und in diesem Zustand zu erhalten. Jedes Erdurnengrab ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung mit einem Grabstein, einer Grabplatte oder einem Grabkreuz zu versehen und in diesem Zustand zu erhalten.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

gez.
Stefan Reichelt
1. Bürgermeister

(S)