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Chieminger Nachrichten
Ausgabe 15/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen - Ohne besondere Platzierung

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Widmung (Art. 6 BayStrWG)

Begründung:

Neuherstellung der Straße

1. Straßenbeschreibung

Straße:

Am Obstanger;

Stadt/Gemeinde:

Chieming;

Landkreis:

Traunstein;

Widmungsbeschränkung:

;

Flurnummern:

959/11, Gemarkung Chieming;

Anfangspunkt:

Einmündungsbereich Buchäckerstraße / Am Obstanger;

Endpunkt:

Einmündungsbereich Pfarrer-Hofmann-Straße / Am Obstanger;

Länge:

0,070 km;

Baulastträger:

Gemeinde Chieming;

2. Verfügung

Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße ist als Ortsstraße zu widmen.

3. Wirksamwerden

Wirksamwerden der Verfügung: 06.08.2024

4. Bekanntmachungsnachweise

Ausgehängt am:

Abgenommen am:

Veröffentlichung im Amtsblattnummer:

2024-15

Veröffentlichung im Amtsblatt am:

19.07.2024

Weitere Bekanntmachungen:

Für die Richtigkeit:

Datum, Unterschrift

Stefan Reichelt, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung zur Verfügung

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Widmung (Art. 6 BayStrWG)

Begründung:

Neuherstellung der Straße

1. Straßenbeschreibung

Straße:

Buchäckerstraße;

Stadt/Gemeinde:

Chieming;

Landkreis:

Traunstein;

Widmungsbeschränkung:

;

Flurnummern:

959/10, Gemarkung Chieming, 959/28, Gemarkung Chieming; 959/11, Gemarkung Chieming; 1370/4, Gemarkung Chieming;

Anfangspunkt:

Einmündung in die Poststraße in Egerer;

Endpunkt gestrichen:

Wendehammer an der Ostgrenze von Fl.Nr. 959/6

Gemarkung Chieming;

Endpunkt:

Nördliche Grenze der Fl.Nr. 1370/4, Gemarkung Chieming;

Länge gestrichen:

0,067 km;

Länge:

0,311 km;

Baulastträger:

Gemeinde Chieming;

2. Verfügung

Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße ist als Ortsstraße zu widmen.

3. Wirksamwerden

Wirksamwerden der Verfügung: 06.08.2024

4. Bekanntmachungsnachweise

Ausgehängt am:

Abgenommen am:

Veröffentlichung im Amtsblattnummer:

2024-15

Veröffentlichung im Amtsblatt am:

19.07.2024

Weitere Bekanntmachungen:

Für die Richtigkeit:

Datum, Unterschrift

Stefan Reichelt, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung zur Verfügung

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Widmung (Art. 6 BayStrWG)

Begründung:

Neuherstellung der Straße

1. Straßenbeschreibung

Straße:

Pfarrer-Hofmann-Straße;

Stadt/Gemeinde:

Chieming;

Landkreis:

Traunstein;

Widmungsbeschränkung:

;

Flurnummern:

959/11, Gemarkung Chieming;

Anfangspunkt:

Nordwestlicher Einmündungsbereich Buchäckerstraße / Pfarrer-Hofmann-Straße;

Endpunkt:

Südöstlicher Einmündungsbereich Buchäckerstraße / Pfarrer-Hofmann-Straße;

Länge:

0,154 km;

Baulastträger:

Gemeinde Chieming;

2. Verfügung

Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße ist als Ortsstraße zu widmen.

3. Wirksamwerden

Wirksamwerden der Verfügung: 06.08.2024

4. Bekanntmachungsnachweise

Ausgehängt am:

Abgenommen am:

Veröffentlichung im Amtsblattnummer:

2024-15

Veröffentlichung im Amtsblatt am:

19.07.2024

Weitere Bekanntmachungen:

Für die Richtigkeit:

Datum, Unterschrift

Stefan Reichelt, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung zur Verfügung

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Widmung (Art. 6 BayStrWG)

Begründung:

Neuherstellung der Straße

1. Straßenbeschreibung

Straße:

Norikerweg;

Stadt/Gemeinde:

Chieming;

Landkreis:

Traunstein;

Widmungsbeschränkung:

;

Flurnummern:

751/15, Gemarkung Chieming; 750/T, Gemarkung Chieming;

Anfangspunkt:

Ortsstraße Eglseer Straße;

Endpunkt gestrichen:

Nordöstliche Grenze Fl.Nr. 752/7;

Endpunkt:

Nordöstliche Grenze der Fl.Nr. 751/15, Gemarkung Chieming (Ende Straße);

Länge:

0,274 km;

Baulastträger:

Gemeinde Chieming;

2. Verfügung

Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße ist als Ortsstraßen zu widmen.

3. Wirksamwerden

Wirksamwerden der Verfügung: 06.08.2024

4. Bekanntmachungsnachweise

Ausgehängt am:

Abgenommen am:

Veröffentlichung im Amtsblattnummer:

2024-15

Veröffentlichung im Amtsblatt am:

19.07.2024

Weitere Bekanntmachungen:

Für die Richtigkeit:

Datum, Unterschrift

Stefan Reichelt, 1. Bürgermeister

Bekanntmachung zur Verfügung

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Widmung (Art. 6 BayStrWG)

Begründung:

Neuherstellung der Straße

1. Straßenbeschreibung

Straße:

Weißkreuzäcker;

Stadt/Gemeinde:

Chieming;

Landkreis:

Traunstein;

Widmungsbeschränkung:

;

Flurnummern:

713, Gemarkung Chieming; 714/2, Gemarkung Chieming; 717, Gemarkung Chieming;

Anfangspunkt gestrichen:

Einmündung Theresienstraße bei Fl.Nr. 714/4 und 713/2

Anfangspunkt:

Südwestliche Grenze Fl.Nr. 717/7, Gemarkung Chieming;

Endpunkt gestrichen:

Einmündung Theresienstraße bei Fl.Nr. 717/1 und 717;

Endpunkt:

Nordöstliche Grenze Fl.Nr. 717/7, Gemarkung Chieming;

Länge gestrichen:

0,250 km;

Länge:

0,305 km;

Baulastträger:

Gemeinde Chieming;

2. Verfügung

Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße ist als Ortsstraßen zu widmen.

3. Wirksamwerden

Wirksamwerden der Verfügung: 06.08.2024

4. Bekanntmachungsnachweise

Ausgehängt am:

Abgenommen am:

Veröffentlichung im Amtsblattnummer:

2024-15

Veröffentlichung im Amtsblatt am:

19.07.2024

Weitere Bekanntmachungen:

Für die Richtigkeit:

Datum, Unterschrift

Stefan Reichelt, 1. Bürgermeister

5. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayrischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des z. B. Kommunalrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

(Alternative 1: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung keinen Zugang eröffnet hat):

Die Widerspruchseinlegung und die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.

(Alternative 2: Soweit die Behörde für die elektronische Widerspruchseinlegung den Zugang eröffnet hat):

Ein in elektronischer Form eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.

(Sofern kein Fall des § 188 VwGO):

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.