Datum: 17.07.2024
In Bayern beginnen Ende Juli die Ferien. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die schulfreie Zeit, um sich mit einem Minijob das Taschengeld aufzubessern oder erste Einblicke in die Berufswelt zu erhalten.
Kurzfristiger Minijob ohne Verdienstgrenze
Bei Minijobs wird grundsätzlich zwischen zwei Arten unterschieden: Zum einen gibt es Minijobs mit einer Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat und zum anderen kurzfristige Minijobs ohne Verdienstgrenze, die aber zeitlich begrenzt sind.
Für einen Ferienjob, der nur wenige Wochen lang und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, bietet sich der kurzfristige Minijob an. Hier ist die Dauer der Beschäftigung entscheidend. Der kurzfristige Minijob ist von vornherein auf einen Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt. Er ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Eine Verdienstbeschränkung gibt es nicht.
Minijob mit Verdienstgrenze
Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung fest, dass die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht eingehalten werden können, kann auch ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Bei diesem dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Er kann dafür dauerhaft ausgeübt werden.
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze tragen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den größten Teil der Abgaben zur Sozialversicherung. Minijobberinnen und Minijobber zahlen in der Regel nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, denn Minijobs mit Verdienstgrenze unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Die Menschen im Minijob haben die gleiche rentenrechtliche Absicherung wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Von dieser Rentenversicherungspflicht können sie sich jederzeit befreien lassen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil zur Rentenversicherung, sie verzichten damit aber auch auf wertvolle Leistungen der Rentenversicherung.
Weitere Informationen rund um das Thema Minijobs gibt es auf www.minijob-zentrale.de.
Datum: 11.07.2024
Versicherungsnummernachweis - kostenfrei beantragen
Mit ihrer ersten Beschäftigung erhalten Berufseinsteiger vollkommen kostenfrei einen Versicherungsnummernachweis (ehemals Sozialversicherungsausweis). In der Regel kümmert sich der neue Arbeitgeber darum. Sollte das nicht der Fall sein, kann der Ausweis bei der Deutschen Rentenversicherung oder der Krankenkasse angefordert werden. Gebühren entstehen dabei keine. Dies gilt auch für alle anderen Personen, die einen Versicherungsnummernachweis benötigen. Neben der Versicherungsnummer enthält er Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum. Geht der Ausweis verloren, wird zerstört oder unbrauchbar, kann er über die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung erneut beantragt werden. Auch dieser Service kostet nichts.
Es gibt jedoch im Internet Anbieter, die die Ausstellung des Versicherungsnummernachweises als kostenpflichtige Dienstleistung anbieten und dafür Gebühren erheben. Dieses Geschäftsmodell ist nicht verboten. Die Anbieter müssen jedoch kenntlich machen, dass sie nicht als Behörde handeln, sondern als private Anbieter.
Ausbildungsplatzsuche melden und Zeiten für die Rente sammeln
Jugendliche, die noch keinen passenden Job gefunden haben und nach dem Schulabschluss auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind, können in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechnungszeiten bekommen, sofern die Suche mindestens einen Kalendermonat umfasst. Dafür müssen sie die Suche bei der Agentur für Arbeit melden, so die Deutsche Rentenversicherung Bund. Ob ein Schulabschluss vorliegt oder während dieser Zeit Leistungen von der Agentur für Arbeit gezahlt werden, spielt für die gesetzliche Rentenversicherung hingegen keine Rolle.
Die Anrechnungszeiten kann erhalten, wer zwischen 17 und 25 Jahren alt ist. Nach dem 25. Lebensjahr wird die Ausbildungsplatzsuche in der gesetzlichen Rentenversicherung nur anerkannt, wenn jemand unmittelbar zuvor beschäftigt oder selbständig gewesen ist und Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt hat.
Datum: 10.07.2024
Geschiedene mit Kindern haben Anspruch auf eine „Erziehungsrente“, wenn der frühere Ehepartner verstirbt.
Die Erziehungsrente zählt zu den Hinterbliebenenrenten der Deutschen Rentenversicherung und soll den Unterhalt des verstorbenen Partners ersetzen. Gezahlt wird sie aus der eigenen Versicherung, sofern die überlebende Person bis zum Tod des früheren Partners mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat. Die Ehe muss außerdem nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein und der überlebende Partner muss danach unverheiratet geblieben sein.
Beantragt wird die Erziehungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Ein Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag eines Kindes. Empfänger müssen beachten, dass Einkommen auf die Höhe der Rente angerechnet wird, wenn es den Freibetrag überschreitet. Dieser beträgt ab 1. Juli 1.038 Euro pro Monat. Dazu kommt noch ein weiterer Freibetrag in Höhe von rund 220 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind. Alle Beträge, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet.
Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Betroffene bei den Mitarbeitern am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 und oder im Internet.
Pflege und Teilrente
Datum: 09.07.2024
Rentnerinnen und Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente einen Angehörigen pflegen, können ihre Rente erhöhen. Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen.
Mit der Wahl einer Teilrente von bis zu 99,99 Prozent können Pflegende jedoch erwirken, dass die Pflegekasse auch nachdem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Der Verzicht auf einen kleinen Teil der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 01.07 des Folgejahres im Rahmen der Rentenanpassung die Rente erhöhen. Jederzeit kann die Rentnerin oder der Rentner selbstverständlich wieder den Wechsel in die Vollrente beantragen.
Wer neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Betriebsrente bezieht, sollte sich vorab über mögliche Auswirkungen eines Teilrentenbezugs beim Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung informieren.