Datum: 31.07.2026
Die Abschlussprüfungen sind geschafft und mit der Zeugnisübergabe gehört für viele Menschen die Schule bald der Vergangenheit an. Dann beginnt für die meisten Jugendlichen ein neuer Lebensabschnitt und damit auch die Suche nach einem Ausbildungsplatz.
Was viele nicht wissen: Die Zeit der Ausbildungsplatzsuche wird in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigt – und zwar auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist, dass die Schulabgänger zwischen 17 und 25 Jahre alt und bei der Agentur für Arbeit mindestens einen Kalendermonat als Ausbildungssuchende gemeldet sind. Dies ist vor allem für diejenigen sinnvoll, die nicht genau abschätzen können, wann sie eine Ausbildung beginnen. Wer sich also ausbildungssuchend meldet, kann vermeiden, dass zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn eine Lücke im Versicherungsverlauf entsteht.
Ausführliche Informationen gibt es online auf www.rentenblicker.de, dem Jugendportal der Deutschen Rentenversicherung. Mehr Informationen enthalten die kostenfreien Broschüren „Berufsstarter und Rente“, „Tipps für den Berufsstart“ und „Das Renten-ABC“.
Diese können unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen oder bestellt werden.