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Chieminger Nachrichten
Ausgabe 2/2026
Schulverband
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Haushaltssatzung des Schulverbands Chieming

für das Haushaltsjahr 2026

(Geschäftsführende Gemeinde: Chieming)

Auf Grund der Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 KommZG und Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen undAusgaben mit  —  1.498.000 €

und

im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen undAusgaben mit  —  368.800 € ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf 1.300.900 € festgesetzt (Umlagesoll).

Für die Bemessung der Umlage wird die Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2025 herangezogen (Bemessungsgrundlage). Die Verbandsschule wurde am 1. Oktober 2025 von insgesamt 161 Schülern (ohne Gastschüler) besucht.

Für die Bemessung der Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler

im

Verwaltungshaushalt  — 8.080,12 €

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 249.000 € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

Chieming, den 23.01.2026
Reichelt
Vorsitzender des Schulverbands

Das Landratsamt Traunstein hat mit Bescheid vom 22.01.2026, Az.: K.20-940-250006, die beschlossene Haushaltssatzung und den Haushaltsplan geprüft. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Gleichzeitig liegt die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich innerhalb der Geschäftszeiten im Rathaus Chieming, Zimmer 1.14, zur Einsicht auf (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i.V.m. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG, Art. 68 Abs. 1 Satz 2, Art. 65 Abs. 3 und Art. 26 GO i. V. m § 1 der BekV).