Im Rahmen der Landtagswahlen werden im Urnenwahlbezirk Chieming 0002 Stimmzettel für wahlstatistische Auszählungen verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahresgruppe vermerkt sind (repräsentative Wahlstatistik).
Das Verfahren ist nach Art. 91 Abs. 2 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz) in Verbindung mit § 87 der Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung) zulässig.
Die Verwendung dieser Stimmzettel gefährdet das Wahlgeheimnis nicht.